Volltext : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Beilage  XXVI.
Zu  §.  62  Ziff.  1.

Bezirk  der  Aufschlageinnehmerei
uu  ...
Nummer  des  Inventariums.  Nummer  .  .  .  des  Anmeldungsregisters.

Uebereinkommen.

Auf  Grund  der  Art.  5  und  25  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1880  erklärt  der  unterzeichnete
Brennerei-Inhaber  7  hHhhliemit,  daß  er  seine  Branntweinbrennerei
mit  der  Branntweinblase  Nr.  1  von  152  Liter  Raum-Inhalt  während  der  27  Tage  vom  2.  Jannar
bis  28.  Januar  1881,  die  bezeichneten  Tage  mit  eingeschlossen,  zur  Bereitung  von  Branntwein  aus
Weintrebern  in  Betrieb  setzen  wird  und  zwar  2  daß  b  Blase  Nr.  1  vom  2.  Januar  Morgens  7  Uhr
bis  zum  29.  Januar  Morgens  7  Uhr  während  dieses  ganzen  Zeitraums  zum  Abbrennen  der
Weintrebern  in  Betrieb  sein  wird.  Der  aus  diesem  Stoffe  gewonnene  Lutter  gelangt  auf  Slase
Nr.  2  am  5.,  10.,  15.,  20.  und  27.  Januar  je  Morgens  7  Uhr  bis  Abends  7  Uhr  zum  Abtrie

Der  unterzeichnete  Branntweinbrenner  verpflichtet  sich  zugleich  hiemit:

1)  Die  oben  erklärte  Betriebszeit  nicht  zu  übrschreiten,  auch  zugleich  nach  Ablauf  derselben

die  Geräthe  versiegeln  zu  lassen,  bezw.  den  Blasenhelm  abzunehmen;

2  während  dieser  Betriebszeit

a)  keine  andern  Dsstillrgeräche,  als  die  oben  bestimmten  zu  benützen;

b)  biese  räche  auf  keine  Weise  in  ihrer  Beschaffenheit  und  Einrichtung  verändern
zu  lassen,  au

J)  keine  andern  als  die  erklärten  Stoffe  von  einerlei  Steuersatz  abzubrennen.

Es  erklärt  der  unterzeichnete  Brennerei-Inhaber  ferner,  zu  wissen,  daß  er  der  Strafe  der
Defraudation  gemäß  Art.  36  Ziff.  3  des  Eingangs  erwähnten  Gesetzes  verfallen  ist,  wenn  er
von  der  obigen  Ertlärung  in  irgend  einer  Art  abweichen  oder  den  vorstehend  übernommenen
Verpflichtungen  nicht  nachkommen  sollte.

Die  unterzeichnete  Aufschlageinnehmerei  nimmt  die  vorstehenden  Erklärungen  an  und  gestattet
dem  Brenner  den  Brennereibetrieb  in  der  angegebenen  Art  für  den  bezeichneten  Zeitraum  und
unter  den  eingegangenen  Bedingungen  ganz  dem  Obigen  gemäß.

Das  hiernach  geschlossene  gegenwärtige  Uebereinkommen  ist  heute  zu  Grünstadt  am  1.  Januar
1881  von  beiden  KAen  unterzeichnet  und  in  einer  Ausfertigung  der  Aufschlageinnehmerei,  in
einer  zweiten  aber  dem  Brennereiinhaber  zur  Aufbewahrung  in  dem  Brennlokale  während  der
Abfindungsperiode  behändigt  worden.

K.  Aufschlageinnehmerei  Grünstadt

Aufschlag-Einnehmer
N.  N.

Der  Brennerei-Inhaber
N.  N.
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