Contents : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

*  76.  Die  Aufgaben  der  Amtskorporationen.  255

ihrer  Vertheilung  unter  die  dem  Verband  angehörigen  Gemeinden;  d.  über  die  Voraussetzungen
  und  Formen  der  Auflösung  des  Verbands  oder  das  Ausscheiden  einzelner  Gemeinden
  aus  demselben.

Auf  die  Verwaltung  der  Verbandsangelegenheiten  finden  die  Bestimmungen  über
die  Verwaltung  der  Gemeinden  (Etat,  Jahresrechnungen,  Staatsaufsicht)  entsprechende
Anwendung,  und  zwar  ist  der  Gemeindeverband,  soweit  die  Klasseneintheilung  in  Frage
kommt,  derjenigen  Klasse,  in  welcher  sich  die  einzelnen  Gemeinden  befinden,  gehören  diese
aber  verschiedenen  Klassen  an,  der  höheren  Klasse  beizuzählen.  Erstreckt  sich  der  Berband
über  mehrere  Verwaltungsbezirke,  so  wird  die  Aufsicht  von  derjenigen  Staatsbehörde
geführt,  in  deren  Bezirk  die  Vertretung  des  Verbandes  ihren  Sitz  hat.

II.  Kapitel.
Die  Amtskörperschaften.
Litteratur  s.  o.  S.  219  N.  3,  220.

§  76.  I.  Die  Aufgaben  der  Amtskorporationen.  Sämmtliche  Gemeinden  eines  Oberamtsbezirks
  bilden  eine  Körperschaft  mit  selbständiger  Vermögensverwaltung  1).  Eine  Veränderung
  des  Oberamtsbezirks  kann  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  erfolgen?).  Die  Aufgabe
  dieser  Körperschaften,  deren  das  Land  hiernach  —  ohne  die  Residenzstadt  Stuttgart
—  63  zählt,  ist  eine  dreifache.

1.  Die  Amtskorporation  hat  die  den  sämmtlichen  oder  doch  der  Mehrzahl  der  Gemeinden
  eines  Oberamts  gemeinschaftlichen  Zwecke  auf  gemeinschaftliche  Kosten
zu  verfolgen  ).  Die  Rechte  und  Pflichten  derselben  sind  in  dieser  Beziehung  nicht
näher  gesetzlich  bestimmt,  sodaß  die  einzelnen  Korporationen  nach  ihrem  Ermessen  die
Grenzen  ihrer  Wirksamkeit  auf  dem  Gebiete  der  Selbstverwaltung  enger  oder  weiter
ziehen  können?).

Es  gehört  hierher  namentlich  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Nachbarschaftswege,
  die  Anstellung  von  ärztlichem  und  thierärztlichem  Personal,  von  Bautechnikern,
die  Errichtung  von  Kranken=  und  Armenhäusern  für  den  ganzen  Oberamtsbezirk  oder
einzelnen  Theilen  desselben,  von  Sparkassen;  die  Pflege  landwirthschaftlicher  Interessen,
die  Unterhaltung  von  Lehranstalten  zu  diesem  Behuf.  Die  Korporation  kann  ferner  einzelne
  an  sich  den  Gemeinden  obliegende  Aufgaben  in  Vertretung  derselben  durch  das
von  ihr  angestellte  Personal  zur  Ausführung  bringen.

2.  Seit  alten  Zeiten  dient  das  Institut  dazu,  öffentliche  Lasten,  welche  zunächst
nur  einzelne  Gemeinden  um  ihrer  geographischen  Lage  willen  oder  aus  anderen  Gründen
treffen,  auf  die  anderen  Gemeinden  des  Bezirks  zu  vertheilen  und  damit  eine  billige  Ausgleichung
  herbeizuführen,  z.  B.  die  Quartierlast  im  Krieg  und  Frieden  5),  Lieferungen  an

1)  Ueber  das  Geschichtliche  s.  o.  S.  219.

2)  V.  U.  §  64.  Bis  jetzt  liegen  nur  zwei  solcher  Gesetze  vor:  das  Ges.  v.  6.  Juli  1842
u.  das  Ges.  v.  6.  Juni  1882.  Auf  bloße  Aenderungen  der  Markungsgrenzen  findet  dies  keine  Anwendung;
  hierzu  bedarf  es  nur  einer  Uebereinkunft  der  bürgerlichen  Kollegien  beider  Gemeinden  u.
der  Genehmigung  der  Kreisregierung.

3)  Den  Gegensatz  bilden  solche  Zwecke,  welche  dem  ganzen  Lande  gemeinsam  sind,  also  keine
spezielle  Beziehung  zu  dem  Amtsbezirke  haben,  u.  solche,  welche  nur  eine  einzelne  Gemeinde  berühren;
s.  Verw.  Ed.  §  75  vgl.  m.  V.  U.  §  68.

4)  Vgl.  auch  Mohl,  II  S.  217.  Soweit  innerhalb  der  angegebenen  Grenzen  des  §  75  des
V.  Ed.  der  Kreis  der  Aufgaben  durch  Beschluß  der  Amtsversammlung  erweitert  wird,  bedarf  es  einer
höheren  Genehmigung  an  sich  nicht;  auch  steht  den  einzelnen  Gemeinden  ein  Beschwerderecht  gegen
solche  Beschlüsse  nicht  zu;  s.  A.  Bl.  d.  Min.  d.  Inn.  1882  S.  107.

5)  Diese  ist  zwar  jetzt  für  die  militärischen  Leistungen  gegenüber  dem  Reiche  reichsgesetzlich