E. Bezirksliste.
— 692 —
ihre Gültigkeit verlierenden Erlaubniskarte und unter Vorlegung der polizeilichen Zulassungs-
bescheinigung. Sofern Zweifel darüber nicht bestehen, daß die in den vorgelegten Urkunden ent-
haltenen Angaben auf das Kraftfahrzeug noch zutreffen, sind diese der Steuerberechnung und der
Ausstellung der neuen Karte zugrundezulegen. Andernfalls ist eine Prüfung der Anmeldung durch
Benehmen mit der Polizeibehörde vorzunehmen. Für die Anmeldung sowie für Entrichtung der
Abgabe und Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen unter Ziffer 4 ff. Anwendung.
15.
(1) Ist bis zum Ablaufe der Gültigkeitsdauer einer gemäß Tarifnummer 8 a ausgestellten
Erlaubniskarte die Erneuerung seitens des Steuerpflichtigen nicht beantragt worden, so ist, soweit
nicht die Bestimmung der Ziffer 10 Abs. 5 Platz greift, der Steuerpflichtige mit kurzer Frist
hieran zu erinnern, nötigenfalls unter der Androhung, daß vorbehaltlich der Einleitung des Straf-
verfahrens bei Nichterneuerung der Erlaubniskarte die Beschlagnahme des für das Kraftfahrzeug
amtlich ausgegebenen Kennzeichens bei der zuständigen Polizeibehörde werde beantragt werden.
Die Erinnerung ist mit der Aufforderung zu verbinden, der Hebestelle Mitteilung zu machen, falls
sich das Fahrzeug nicht mehr im Besitze des Steuerpflichtigen befindet oder davon kein die weitere
Steuerpflicht begründender Gebrauch mehr gemacht wird.
(2) Erledigt sich hiernach innerhalb der gesetzten Frist die Ausstellung einer neuen Karte
nicht und wird auch nicht der Antrag auf Erneuerung der Erlaubniskarte gestellt, so ist ent-
sprechend der Androhung zu verfahren.
16.
(1) Uber die erteilten Erlaubniskarten wird von jeder Hebestelle eine Bezirksliste nach
dem Muster 5 geführt.
(2) Die Polizeibehörden haben aus der von ihnen geführten Liste der zugelassenen Kraft-
sahrieuge in vierteljährlichen Zeitabschnitten bis zum 5. des auf den Schluß des Kalenderviertel-
jahrs folgenden Monats der zuständigen Hebestelle einen Auszug zu übersenden, welcher dem An-
meldungsbuche, bei Einsendung an die Direktivbehörde zur Prüfung, beizufügen ist.