Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches.  $  61.  183

die  Vorlage  festzustellen!.  Der  Bundestag  verwies  den  Antrag  in
der  Sitzung  vom  21.  April  an  einen  Ausschuß®,  Bei  Gelegenheit
der  Konstituierung  des  Ausschusses  am  11.  Mai  gab  der  preußische
Gesandte  nähere  Aufklärungen  über  die  Reformabsichten  seiner
Regierung.  Er  bezeichnete  die  Einführung  einer  periodischen
Nationalvertretung,  Regelung  der  Bundesgesetzgebung  und  des  Verkehrswesens,
  Entwicklung  des  Artikels  18  der  B.  A.,  Herstellung
der  Freizügigkeit  und  eines  allgemeinen  deutschen  Heimatsrechtes,
Organisation  eines  gemeinsamen  Schutzes  des  deutschen  Handels
im  Auslande,  der  deutschen  Schiffahrt  und  ihrer  Seeflagge,  Regelung
  der  Konsularvertretung  Gesamtdeutschlands,  Gründung  einer
deutschen  Kriegsmarine  und  Revision  der  Bundeskriegsverfassung
als  Ziele  des  preußischen  Antrages®,  Über  die  Organisation  der
Exekutive  und  die  Bundesoberhauptsfrage  wurde  eine  Erklärung
nicht  abgegeben.

Da  die  Arbeiten  des  Ausschusses  keinen  Fortgang  nahmen,
sah  sich  Preußen  veranlaßt,  in  einer  Zirkulardepesche  vom
10.  Juni  den  deutschen  Regierungen  Grundzüge  einer  neuen
Bundesverfassung  mit  der  Bitte  mitzuteilen,  sich  darüber
schlüssig  zu  machen,  ob  sie  eventuell,  wenn  in  der  Zwischenzeit
„bei  der  drohenden  Kriegsgefahr“  die  Bundesverhältnisse  sich
lösen  sollten,  einem  auf  dieser  Basis  neu  zu  errichtenden  Bunde
beizutreten  geneigt  sein  würden*.  Der  wesentliche  Inhalt  dieser
Grundzüge  war  folgender:  Das  Bundesgebiet  besteht  aus  den
bisherigen  Bundesstaaten  mit  Ausnahme  der  österreichischen  und
niederländischen  Gebietsteile.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  von
dem  umzugestaltenden  Bundestage  und  einer  Nationalvertretung
ausgeübt,  die  aus  Wahlen  hervorgeht,  welche  auf  Grund  des
Reichswahlgesetzes  vom  12.  April  1849  vorzunehmen  sind.  Die
Bundesstaaten  bilden  ein  einheitliches  Zoll-  und  Handelsgebiet.
Der  Gesetzgebung  und  Oberaufsicht  des  Bundes  unterliegt  eine
Reihe  von  näher  bezeichneten  Angelegenheiten.  Die  Bundesgewalt
hat  das  Recht,  Krieg  zu  erklären  und  Frieden,  sowie  Bündnisse
und  andere  Verträge  zu  schließen,  Gesandte  zu  ernennen  und  zu

ı  Protokolle  der  deutschen  Bundesversammlung  vom  Jahre  1866  99  ff.  ;
Hahn,  Zwei  Jahre  Preußisch-Deutscher  Politik  1866/67.  Sammlung  amt!.
Kundgebungen  und  halbamtl.  Außerungen  von  der  Schleswig-Holsteiuischen
Krisis  bis  zur  Gründung  des  Zoll-Parlaments  (Berlin  1868)  60  ff.;  Staatsarchiv
  11  Nr.  2268;  v.  Sybel  a.  a.  O.  4  314f£.;  Klöppel,  Dreißig  Jahre...

2  Protokolle  a.a.O.  121.  [In  einem  Rundschreiben  der  preußischen
Regierung  vom  27.  April  wurde  scharf  betont,  daß  der  preußische  Antrag
zunächst  nicht  die  Aufstellung  eines  Verfassungsentwurfs,  sondern  die  Berufung
  eines  Parlaments  begehre;  obne  die  selbst  auferlegte  Nötigung,  die
in  der  Festsetzung  des  Termins  für  die  Eröffnung  des  Parlaments  liege,
würde  eine  Beratung  über  die  Verfassung  sich  ergebnislos  wie  so  viele
frühere  hinschleppen  (v.  Sybel  a.  a.  O.  4  329,  330).

®  Hahn  a.  a.  O.  69;  Staatsarchiv  a.  a.  O.  Nr.  2295.

*%  Hahn  a  a.  O.  121fl.,  Staatsarchiv  a.  a,  O.  Nr.  2310  u.  2317.