Braustoffe.
Abweichungen.
Farbebierc.
Zucker.
Bierähnliche
Getränke.
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Braustener -Ausführungsbestimmungen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Zu den 88 1, 2 des Gesetzes.
§* 1.
(1) Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstoffen jeder
Art — mit der für obergärige Biere zugelassenen Ausnahme — sondern auch aller Hopfenersatz-
stoffe sowie aller Zutaten irgend welcher Art, auch wenn sie nicht unter den Begriff der Malz-
oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden können, verboten. Der Ausdruck „Bereitung“ ist im
weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres
bis zu seiner Abgabe an den Verbraucher.
(2) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung und der Höhe der Steuer macht es keinen
Unterschied, ob das Malz in ganzen Körnern oder zerkleinert, trocken oder angefeuchtet, ungedarrt,
gedarrt oder geröstet zur Vierbereitung verwendet wird. Dagegen ist die Verwendung von Malz-
auszügen, insbesondere von Malzextrakt, nicht zulässig.
(3) Zur Bereitung von obergärigem Biere darf Malz aus Getreide aller Art, auch aus
Buchweizen, Mais und Dari, nicht aber aus Reis verwendet werden.
(4) Als gchuih rein gilt Zucker von solcher Reinheit, wie sie in dem bei der Herstellung
von Zucker gebräuchlichen Verfahren erreicht wird.
82.
(1) Abweichungen von der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Gesetzes sind nur mit Genehmigung
der obersten Landesfinanzbehörde und unter den von ihr angeordneten Bedingungen zulässig.
(2) Zur erstmaligen Zulassung von Abweichungen für jede Art der besondiren Biere bedarf
die oberste Landesfinanzbehörde der Zustimmung des Reichskanzlers.
§ 3.
(1) Der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Gesetzes unterliegt auch die Bereitung von Farbebier.
(2) Zur Färbung von untergärigem Biere dürfen nur Farbebiere verwendet werden, die
aus Gerstenmalz hergestellt sind.
(3) Für das zur Bereitung von Farbebier verwendete Malz ist die Brausteuer zu entrichten.
Die Verwendung der Farbebiere zur Bierbereitung unterliegt den von der obersten Handesfinang-
behörde anzuordnenden Aussichtsmaßnahmen.
84.
Der zur Bereitung von obergärigem Biere verwendete technisch reine Rohr-, Rüben= oder
Invertzucker, fowie Stärkezucker und die aus ucir der bezeichneten Art hergestellten Farbmittel
bleiben bis auf weiteres von der Brausteuer befreit, gleichviel ob ihre Verwendung während oder
nach Abschluß des Brauverfahrens erfolgt.
Zu §9 3 des Gesetzes.
"
85.
(I) Als bierähnlich sind solche Getränke anzusehen, die aus Malz oder unter Mitverwendung
von Malz hergestellt sind und als Ersatz für Bier genossen zu werden pflegen. Es macht keinen