Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

Mustcr — 
Stundung. 
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Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirke sie liegt, anzugeben. 
Je eine Abschrift der Anzeige ist von dem Brauer denjenigen Hebestelleu zuzustellen, in deren 
Bezirken sich die anderen Brauereien befinden. « 
(2) Liegen die Brauereien nicht innerhalb derselben Gemeinde oder sind sie weiter als 
10 Kilometer voneinander entfernt, so ist in der Anzeige ferner zu erklären, ob die verschiedenen 
virauerien, ein wirtschaftlich zusammengehöriges Unternehmen bilden oder weshalb dies nicht 
er Fall ist. 
(3) Eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die 
Betriebseinrichtungen der einen Brauerei, wozu auch Gespanne gehören, von der anderen Brauerei 
mitbenutzt werden. 
(4) Wird das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Zusammengehörigkeit von dem Brauerei- 
besitzer bestritten, so ermittelt das Hauptamt, in dessen Bezirke sich die größte der Brauereien be- 
findet, den Tatbestand und legt die Verhandlung der 5 Direktivbehörde zur Entscheidung 
vor. Liegen die Brauereien in verschiedenen Direktivbezirken, so hat sich die entscheidende Direktiv- 
behörde mit den übrigen beteiligten Direktivbehörden ins Einvernehmen zu setzen. 
8 10. 
(1) Ist die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit mehrerer Brauereien anerkannt oder festgestellt, 
l t zu unterscheiden, ob sich die Brauereien in demselben Hebebezirk oder in verschiedenen Hebe- 
ezirken befinden. 
(22) Inersterem Falle ist in dem Brausteuergegenbuche (§ 45) der Hebestelle für die zusammen- 
gehörigen Brauereien nur eine gemeinschaftliche Abteilung für die Anschreibung der verwendeten 
Malzmengen und für die Berechnung der Steuerbeträge zu eröffnen und bei den Berechnungen der 
Steuerbeträge so zu verfahren, als ob es sich nur um eine einzige Brauerei handele. 
(3) Befindensich die wirtschaftlich zusammengehörigen Brauereien in verschiedenen Hebebezirken, 
so sind die zu den einzelnen Staffelsätzen steuerpflichtigen Malzmengen durch die Zahl der in 
Frage kommenden Brauereien zu teilen und die Brausteuerbeträge nach der so berechneten Staffel 
für jede Brauerci einzeln festzusetzen und zu erheben. Kommen hierbei drei Brauereien in Frage, 
so ist von jeder dieser Brauereien für den Doppelzentner Malz zu erheben: 
von den ersten 83,33 Doppelzentner 4 Mark, 
„ „ folgenden 83,34 „ 45 „ 
77 * 77 166,66 r**i 5 7 
* 14 » 333,34 1 5, 5 7 
„ „ 333,33 „ . 
W 7y 77 333,33 77 6.5 77 
*y 1 7’ 333,34 » 7 1 
7 77 *7 333,33 77 8 *# 
7*’ 1 333,33 77 9 * 
„dem Reste .. . . ... 10 . 
(!) Am Schlusse des Rechnungsjahrs haben die für die einzelnen Brauereien zuständigen 
Hebestellen je eine Zusammenstellung der von der betreffenden Brauerei ihres Bezirkes zu den 
einzelnen Staffelsätzen versteuerten Malzmengen derjenigen Hebestelle mitzuteilen, in deren Bezirke 
sich die größte der zusammengehörigen Brauereien befindet (8 9 Abs. 1). Letztere Hebestelle hat 
diese Zusammenstellungen mit ihrer eigenen dem vorgesetzten Hauptamte zur Festsetzung eines etwa 
zu viel erhobenen Betrags vorzulegen. Uberhobene Beträge sind von derjenigen Hebestelle zurück- 
uzahlen, bei der die Uberhebung vorgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat das die Uberhebung 
fesssepente Hauptamt den anderen in Betracht kommenden Hauptämtern je eine beglaubigte Abschrift 
der Festsetzung zuzusenden. Z 
(5) Für die Festsetzung haben die in Muster 1 gegebenen Beispiele als Anleitung zu dienen. 
Zu § 8 des Gesetzes. 
§ 11. 
In welcher Weise für gestundete Brausteuer Sicherheit zu leisten ist, und unter welchen 
Voraussetzungen Stundungen für kürzere Fristen auch ohne Sicherheitsleistung gewährt oder die
	        
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