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(6) Zum Abmessen des Wassers sind geeichte Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hilfs-
gefäße zu benutzen, die vorher mit geeichen Gefäßen auszumessen sind.
(7) Im Endergebnisse bleiben Bruchteile eines Liters außer Betracht.
(8) Die Wassermengen sind an einem von dem Brauereibesitzer zu liefernden Senkstab oder
einer anderen ähnlichen Einrichtung in Abschnitten, die eine tunlichst genaue Ablesung gestatten,
fortlaufend festzustellen. Der Senkstab ist gegen Anderung oder Vertauschung amtlich zu sichern.
» 8 34.
(1) Uber die Vermessung sind für jedes Gefäß zwei gleichlautende Verhandlungen nach #ermessungster-
Muster 7 oder 8 aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster zu ändern oder zu ergänzen.
(2) Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. Die Ver Wer #
handlungen über die Vermcsfung der zur Ermittelung des Bierzugs bestimmten Gefäße sind außer- —
dem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen.
35.
Wenn vermessene Brauereigefäße eine Anderung ihres Raumgehalts erfahren haben oder FNaochvermessung.
die Vermutung einer solchen Anderung vorliegt, sowie wenn die Lage von Gefäßen, die zur Er-
mittelung des Bierzugs dienen, geändert worden ist oder eine solche Anderung zu vermuten ist,
ist eine neue Vermessung vorzunehmen.
8 36.
() Der Brauereibesitzer hat jedes in die Nachweisung aufgenommene Gefäß mit Nummer Bejelchnung der
und Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Nachweisung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichluung lẽbe.
zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern.
» (2) Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer in die Augen fallenden Stelle mit Olfarbe
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Gefäße
selbst aubringen, so ist sie in seiner unmittelbaren Nähe auf einer Tafel eriichtlich zu machen.
(3) Die näheren Anordnungen trifft der Oberkontrolleur.
837.
Wenn eine Brauerei längere Zeit ruht, so sind in der Regel die Zugänge zur Brau= gerschiub.
kesselseuerung unter amtlichen Verschluß zu nehmen.
Zu § 16 des Gesetzes.
§ 38.
(1!) Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, die Wagen und Gewichte nach näherer Bestimmung ####zen und GEe.
der Steuerbehörde eichamtlich prüfen zu lassen. wichte.
(2) Der Aufsstellungsort der Wage ist so zu wählen, daß die Verwiegung der Braustoffe in
der Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen kann.
Zu § 17 des Gesetzes.
§ 39.
(1) Der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzeschrot soll sich tunlichst nahe der Wage mufbewahrung
befinden. des Malzschrots.
(2) Die Aufbewahrungsorte sowie ihr nachträglicher Wechsel bedürfen der Genehmigung des
Oberkontrolleurs.
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(I) Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungsorte
Malzschrot in beliebiger Menge vorhanden sein.
(2) Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat an Malz-
schrot die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle gleichzeitiger
Anmeldung mehrerer Braueinmaischungen im voraus, für den auf den ersten Betriebstag folgenden
Kalendertag zur Einmaischung angemeldet ist.
§ 41.
Die Vorschriften des § 17 des Gesetzes bleiben, soweit sie sich auf die Aufbewahrung von
Zucker beziehen, solange außer Anwendung, als der Zucker von der Brausteuer befreit bleibt.
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