Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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der Zucker verwendet werden soll. Einer Beschreibung des Raumes für die Aufbewahrung des 
Vorrats bedarf es nicht. 
(2) Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur ist die eine Ausfertigung dem 
Brauer zur Aufnahme in das Brauereibelegheft zu übersenden. Die zweite Ausfertigung ist nach 
Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes in Spalte 7 der Brauereirolle dem Beleghefte der Hebe— 
stelle einzuverleiben. » 
G) Bei dauernden Anderungen in der Art der Zuckerverwendung ist stets eine neue Er- 
klärung abzugeben. 
8 48. 
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des Gesetzes bleibt außer Geltung. 
Zu § 23 des Gesetzes. 
§ 49. 
Für die Zulassung von Ausnahmen von der gesetzlichen Einmaischungszeit sind die Haupt- 
ämter zuständig. 
Zu § 24 des Gesetzes. 
50. 
(1) Bei der Verwiegung der Braustoffe bleiben überschießende Bruchteile eines halben Kilo- 
gramms außer Betracht. 
(2) Für ein gegen die angemeldete Menge sich ergebendes Mindergewicht findet ein Steuer- 
erlaß nicht statt. Für ein den Steuerbetrag von 5 Pf. erreichendes oder übersteigendes Mehr- 
gewicht (vgl. § 5 Abs. 1 des Gesetzes) ist die Steuer bei der nächsten Brauanzeige und, wenn 
eine solche im laufenden Vierteljahre nicht mehr abgegeben wird, bei Rücksendung des Steuerbuchs 
an die Hebestelle von dieser durch einen besonderen Eintrag in Ansatz zu bringen. 
(3) Das Ergebnis der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach ihrer Beendigung, die 
Art und Zeitdauer der weiteren Überwachung aber erst unmittelbar vor dem Verlassen der Brauerei 
in das Steuerbuch einzutragen. 
(1) Der Abs. 4 des § 24 des Gesetzes bleibt außer Anwendung. 
Dritter Abschnitt. 
Vermahlungssteuer. 
Zu § 26 des Gesetzes. 
§ 51. 
(1) Die Malzsteuermühlen müssen derartig eingerichtet sein, daß es unmöglich ist, Malz, das 
die Verwiegungsvorrichtung nicht durchlaufen hat, auf die Mahlwalzen zu bringen. Die Ver- 
wiegungsvorrichtungen müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein, daß eine 
Störung oder Beeinflussung der Verwiegungsvorrichtung ausgeschlossen ist. ·· 
(2) Die Verwiegungsvorrichtungen müssen wagrecht und derart aufgestellt sein, daß sie nicht 
durch Erschütterung in der Nähe stehender Maschinen usw. gestört werden. Es müssen Vor- 
kehrungen getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes und die Beseitigung von 
Fremdkörpern, die den Betrieb der Vorrichtung stören könnten, bewirken. 
G) Die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen, die für die Verwiegung von steuerpflichtigem 
Malze in Brauereien verwendet werden dürfen, bestimmt der Reichskanzler. 
* 52. 
(1) Die Aufsichtsbeamten sind befugt, die Wirksamkeit der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen 
durch besondere Verwiegung des durch die Verwiegungsvorrichtung durchgegangenen Malzes nach- 
zuprüfen. Zu dem Behufe müssen die Verwiegungsvorrichtungen mit besonderen Einrichtungen 
brrsehen sein, die ein Abfangen des verwogenen Malzes, ehe es auf die Walzen abfließt, 
ermöglichen. 
(2) Nach Anordnung des Oberkontrolleurs hat der Brauer die inneren Teile der Ver- 
wiegungsvorrichtuug und der Malzsteuermühle unter amtlicher Aufsicht reinigen zu lassen. 
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Verwendung von 
Zucker zu dem 
bereits gekochten 
Biere. 
Prüfungebefuud. 
Einrichtung der 
Malzsteuer- 
mühlen und der 
selbsttätigen 
Verwiegungs= 
vorrichtungen. 
Prüsung und 
Reinigung.
	        
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