Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

853. 
Eteueram tlicher () Der steueramtliche Verschluß der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungs- 
Verschluß. vorrichtungen geschieht in der Regel durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten 
des Brauereibesitzers liefert und, falls sie entbehrlich werden, ohne Erstattung der Auschaffungs- 
kosten zurückgimmt. 
(2) Uber die Verschlußanlage ist von dem Oberkontrolleur eine Verhandlung aufzunehmen, 
die der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle hat von der Verhandlung eine beglaubigte 
Abschrift für das Brauereibelegheft zu fertigen. 
Zu § 28 des Gesetzes. 
54. 
Renucung der (1) Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere und das Ablassen von geschrotetem 
Massteuermühle Malze an andere bedarf der Genehmigung des Hauptamts. 
(#) Uber die Menge des für andere geschroteten oder an andere abgelassenen geschroteten 
Malzes ist von dem Empfänger eine Bescheinigung zu erteilen, die bei dem Mahlbuche (8 57) 
aufzubewahren und mit diesem der Hebestelle einzureichen ist. 
9 55. 
Awveke zum (1I) Die im § 28 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Anzeige ist der Hebestelle schriftlich zu 
Mlp-gergnen erstatten, die sie dem Oberkontrolleur aushändigt. 
Vorrichtungen. (2) Die in dem Gesetze bezeichneten Vorrichtungen können nach näherer Bestimmung des 
Oberkontrolleurs zeitweise unter steueramtlichen Verschluß gesetzt, auch kann angeordnet werden, 
daß ihre Benutzung nur unter amtlicher Aufsicht geschehen darf. 
Zu 8§ 29 des Gesetzes. 
§ 56. 
Beschidlauungen (1) Sofort nach dem Eintreffen der Meldung bei der Hebestelle, spätestens aber innerhalb 
mühlen“ der der 24 Stunden ist der Sachverhalt aih an Ort und Stelle zu ermitteln. 
Belbsttänteen (2) Ist eine Ausschaltung der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung notwendig, so ist das 
vorrichiungen. Gewicht etwaiger Vorräte an bereits geschrotetem Malze festzustellen und die Brauerei, falls der 
Betrieb fortgesetzt werden soll, der Einzelversteuerung oder der Abfindung zu unterstellen. 
(3) Über das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Ver- 
handlung aufzunehmen. Der Oberkontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst auf- 
genommen hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen, in allen 
wichtigen Fällen an Ort und Stelle, nachzuprüfen. 
(4) Die Verhandlung ist dem Hauptamte vorzulegen. 
Zu 8 30 des Gesetzes. 
§ 57. 
Buchführung des (1) Die der Vermahlungssteuer unterstellten Brauer haben ein Mahlbuch nach Muster 13 und 
äEeein Einmaischungsbuch nach Muster 14 zu führen. Es kann ihnen außerdem die Führung eines 
Buches über den Zu= und Abgang an Braustoffen und an daraus gezogenem Biere nach 
u. . Muster 15 auferlegt werden. 
——*nz (2) Das Buch ist nach seinem Abschlusse vier Jahre lang von dem Brauer aufzubewahren. 
. §58. 
Die Aufsichtsbeamten haben bei jedem Besuche der Brauerei den Stand des Zählwerkes 
in das Mahlbuch, oder sofern ein solches nicht aufliegt, in das Aufsichtsbuch (8 72) einzutragen. 
Zu § 31 des Gesetzes. 
§ 59 
8 120. 
Vermablung" Für die auf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermahlungssteuer zugelassenen 
Heldstige Brauer gelten bis zur Aufstellung selbsttätiger Verwiegungsvorrichtungen die 8§ 3—14 der Grund- 
Jrätze für die Zulafsung der Brauer zur Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungs-
	        
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