Pflichten des
abgefundenen
Braners.
Buchführung.
— 16. —
—
Buchführung über
die Branstoffe und
das gezogene Bier.
Besugnisse der
Aussichtobeamten.
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(5) In beiden Fällen ist anzugeben, für welchen Zeitpunkt abgerechnet werden soll.
(6) In der Anordnung des Hauptamts ist ferner darüber Bestimmung zu treffen, in welcher
Art die Brausteuer künftig zu entrichten ist.
(7) Hat der Brauer die endgültige Abrechnung beantragt, so darf der Brauereibetrieb erst
fortgesetzt werden, nachdem das Hauptamt über die nach der Abrechnung stattfindende Art der
Steuerentrichtung entschieden hat.
#(8) Bei der endgültigen Abrechnung stellt die Hebestelle nach den Einmaischungsbüchern
#. 64) den Steuerbetrag fest, der für das während der Abfindungszeit verwendete Malz zu ent-
richten ist, und vergleicht ihn mit den gezahlten oder gestundeten Abfindungsbeträgen.
(9) Eine Nachzahlung, zu der der Brauer unter Mitteilung der Berechnung aufzufordern
ist, z- innerhalb einer Woche bar zu leisten, ein etwa erhobener Mehrbetrag dem Brauer heraus-
zuzahlen.
864.
() Der Besitzer der Abfindungsbrauerei hat ein Einmaischungsbuch nach Muster 14 (8 57
Abs. 1) in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen. Er bleibt für die Führung dieses Buches
verantwortlich, auch wenn er sich darin vertreten läßt. Bei längerer oder dauernder Vertretung
ist der Hebestelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, die von dem Ver-
treter mit zu unterzeichnen ist.
(2) Jede Braueinmaischung muß mindestens 3 Stunden vor ihrem Beginn in das Einmaischungs-
buch eingetragen werden. Unmittelbar nach der Eintragung ist ein Anmeldezettel nach Muster 16,
der die in das Einmaischungsbuch eingetragenen Angaben zu enthalten hat, bei der Hebestelle abzu-
geben oder zur Versendung an die Hebestelle der Post zu übergeben. Befindet sich am Orte der
Brauerei keine Hebestelle, wohl aber der Sitz des Aufsichtsbeamten, so kann der Brauer den An-
meldezettel auch an den Aufsichtsbeamten abgeben. Die Anmeldezettel sind von den Aussichts-
beamten mit den Eintragungen im Einmaischungsbuche zu vergleichen.
(3) Das Gewicht der zu verwendenden Braustoffe ist im Einmaischungsbuch in Zahlen und
Buchstaben anzugeben, auch ist jede Eintragung von dem Brauer oder seinem Vertreter durch
Namensbeischrift zu bescheinigen.
(4) Anderungen der Eintragungen sind durch Namensbeischrift zu bescheinigen; auch ist Tag
und Stunde anzugeben, in der sie erfolgt sind. Z
(5) Nach Ablauf der Eintragungsfrist (Abs. 2) sind Anderungen nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß unvermutete Umstände die Ausführung der Braueinmaischung überhaupt oder in der
eingetragenen Art gehindert haben. In diesem Falle ist ein Steuerbeamter oder ein glaubwürdiger
Zeuge, der mit dem Brauer nicht in einem Familien= oder Lohnverhältnisse stehen darf, sofort nach
Eintritt des hindernden Ereignisses zuzuziehen, um die Anderung und ihre Ursache im Einmaischungs-
buche mit zu bescheinigen. Anderungen der Eintragungen sind in der gleichen Weise, wie in Abf. 2
angegeben, der Steuerbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Oberkontrolleur hat bei seiner nächsten Anwesenheit in. der Brauerei die Zulässigkeit
etwaiger Anderungen zu prüfen und dies im Einmaischungsbuche zu bescheinigen. Ergeben sich
Unstände, so ist über die Zulässigkeit der Anderungen und die Anrechnung der ursprünglich ein-
getragenen Braustoffmengen die Entscheidung des Hauptamts einzuholen.
§ 65. -
Das Hauptamt kann dem Brauer die Verpflichtung auferlegen, über den Zu- und Abgang
an Braustoffen und daraus gezogenem Biere nach Muster 15 Buch zu führen.
8 66.
(1) Den Steuerbeamten steht das Recht zu, die Vorräte an Malzschrot vor der Ein—
maischung zu verwiegen und das gewonnene Bier zu vermessen. Ein bei der Verwiegung ermitteltes
Mehrgewicht an Malzschrot ist von den Beamten mittels einer besonderen Eintragung, die von
dem Brauer mit zu unterzeichnen ist, in Spalte 7 des Einmaischungsbuchs nachzutragen. Ist Malz
für mehrere im inmasschungstuch eingetragene Einmaischungen am Aufbewahrungsorte vorhanden,
so können die für die späteren Einmaischungen bestimmten Mengen bis zur Stunde ihrer Ver-
wendung von den Steuerbeamten unter amtlichen Verschluß genommen werden.