— 723 —
(2) Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Bücher des Brauers, soweit sie
über den Bezug und den Verbrauch von Braustoffen Auskunft geben, einzusehen.
§ 67.
Auf den Betrieb einer Abfindungsbrauerei finden die Vorschriften im § 7 Abs. 2, § 8
Abs. 1 Saß 1, 811 Abs. 1 und 882, 24 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes sowie 88 19, 44, 45, 46 Satz 2
und 850 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung. Der 8 17 Abs. 3 des Gesetzes und
§ 40 der Ausführungsbestimmungen gelten auch für die Abfindungsbrauereien.
8 68.
Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf die steuerpflichtige Essigbereitung ent- nbsindung der
sprechende Anwendung. Ist die Essigbereitung mit steuerpflichtiger Bierbereitung verbunden, so hat #siebereitung.
sich die Abfindung auf beide Betriebsarten zu erstrecken.
§ 69.
Brauereien, die Braustoffe im Steuerwerte von nicht mehr als 50 Mark jährlich verwenden, Besondere Vor-
sind unter folgenden erleichterten Bedingungen abzufinden: asibten ur die
1. Die Abfindungssumme wird nach den Angaben des Brauers, die unter Umständen Blranereien.
amtlich richtig zu stellen sind, berechnet und unveränderlich, also mit Ausschluß einer
Nach= oder Rückzahlung festgesetzt.
2. Die Abfindung kann sich au mehrere Jahre erstrecken.
3. Soweit eine besondere Brauanlage nicht vorhanden ist, ist der Brauer von der Ver-
pflichtung zur Anmeldung der Räume und Gefäße befreit.
4. Das Hauptamt kann die erleichterte Abfindung aufheben:
a) im Falle einer wesentlichen Anderung der Gesetzgebung über die Brausteuer,
b) bei Ubertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
die von dem Brauer oder einer Person, für die er nach § 50 des Gesetzes haftet,
in Beziehung auf die Brauerei begangen sind,
Jc) wenn nach dem Ermessen des Hauptamts der jährliche Verbrauch an Braustoffen
den Steuerwert von 50 Mark überschreitet,
() beim Wechsel der Person des Besitzers, sowie beim Konkurse des Brauers.
Der Brauer darf die Aufhebung der Abfindung in den im § 63 unter a bis d
bezeichneten Fällen verlangen.
Die Abfindung endigt mit dem Tage, an dem die Erklärung der Aufhebung
an den Brauer oder — im Falle seines Todes — an die Erben oder an das Haupt-
amt gelangt.
Die Abfindungssumme ist nur für den Zeitraum zu entrichten, während dessen
die Abfindung bestanden hat.
5. Die Bestimmungen der 88 64, 65 und 66 Abs. 1 haben für die Brauereien keine
Geltung. Im übrigen finden die Bestimmungen der §9§ 61 bis 67 Anwendung.
.. §70. »-
»UbersämtlicheAbfindungenhatdieHebestelleeineAbfindungsnachweisungnachMusterU ZYwTisuIå
zu führen. W
5 71.
Die Hauptämter haben der Direktivbehörde alljährlich bis zum 1. Mai ein Verzeichnis der Lerzeichnie der
für das laufende Rechnungsjahr angeordneten Abfindungen und der festgesetzten Abfindungssummen ad
vorzulegen und spätere Anderungen oder Ergänzungen sofort mittels eines Nachtragsverzeichnisses
anzuzeigen.
Fünfter Abschnitt.
Zu § 33 des Gesetzes.
8 72. · .
(1) Die Aufsichtsbeamten haben das Ergebnis ihrer Prüfungen in die in der Brauerei aus= Eintragung des
Prüfungs-
liegenden Bücher nach Maßgabe des Vordrucks und der Anleitung zum Gebrauch einzutragen. befundee.