Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Anleitung zum Gebrauche. 
Der Brauer hat, wenn 
a) neben den bisher angemeldeten Gebäuden oder Räumlichkeiten oder statt solcher andere für 
die Brauerei bestimmt, oder - 
b) Maisch-, Koch-, Kühl-, Gärgefäße sowie Bier-Sammel= (sog. Stell= oder dergl.) Bottiche 
neu angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum 
gebracht werden, 
die Anderungsanzeige, in zwei Ausfertigungen ausgefüllt, innerhalb der nächsten drei Tage nach der 
Anderung der Hebestelle einzureichen. 
. Inhaber von Brauereien sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, 
müssen, bevor sie die Pfannen aus ihren Händen geben, dies unter Angabe des Namens, Standes 
und Wohnorts des Empfängers, der Hebestelle ihres Wohnorts mittels dieser zweifach auszufertigenden 
Anderungsanzeige anzeigen. 
Der Brauer kann die Änderungsanzeige auch zu der ihm obliegenden Anmeldung einer Anderung 
des Aufstellungsorts der Wage oder des für die Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot bestimmten 
Ortes benutzen. Er muß sie dann aber in doppelter Ausfertigung vor der bewirkten Anderung der 
Orte, die nur mit Genehmigung des Oberkontrolleurs erfolgen darf, einreichen. 
Der Brauer erhält die eine Ausfertigung mit der Bescheinigung der Hebestelle versehen zurück und 
hat sie bei dem Brauereibelegheft aufzubewahren. Die Anderungen — des Aufstellungsorts der 
Wage und des Aufbewahrungsorts des Malzes nur, sofern der Oberkontrolleur sie genehmigt hat — 
werden von den Aussichtsbeamten in die Nachweisung der Räume und Gefäße eingetragen. 
 
	        
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