Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Steuerhebebezirk: Werder. Muster 5. 
(Ausf. Best. 8 28.) 
  
Brauereirolle. 
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Anleitung zum Gebrauche. 
1. Für jede Brauerei ist eine besondere Abteilung anzulegen. Die Abteilungen sind mit fortlaufenden 
Wons die Rolle ist mit einem nach der Buchstabenfolge geordneten Namensverzeichnisse zu ver- 
ehen. 
2. Sobald die Nachweisung der Räume und Gefäße einer neu errichteten Brauerei bei der Hebestelle 
eingeht, trägt diese in die sofort zu eröffnende Abteilung der Rolle den Namen der Brauerei und 
ihres Besitzers ein. Die Nummern, Benennungen und der Raumgehalt der Gefäße werden auf 
Grund der vom Oberkontrolleur bescheinigten Anmeldung und der zugehörigen Vermessungsverhand- 
lungen nachgetragen. 
3. Beim Wechsel im Besitz ist der Name des bisherigen Besitzers mit roter Tinte zu durchstreichen, der 
Name des neuen Besitzers daneben oder darüber zu schreiben und das Namensverzeichnis zu berich- 
tigen. Z„ 
4. Anderungen der Räume oder Gefäße werden auf Grund der bescheinigten Anderungsanzeigen und 
der Vermessungsverhandlungen nachgetragen; dabei sind abgemeldete oder geänderte Gefäße mit roter 
Tinte, und zwar so zu nrreichen) daß die ursprünglichen Eintragungen leserlich bleiben. Die ge- 
änderten und neuhinzutretenden Gefäße werden unter der letzten Eintragung nachgetragen. 
5. In Spalte 7 sind kurze Vermerke einzutragen, namentlich 
a) über zu Aufstellungsort der Wage, der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungs- 
vorrichtung, 
b) über den Aufbewahrungsort der Vorräte an Malzschrot, 
c) ob Zucker verwendet wird, unter Angabe des Tages und der Belegnummer der darüber 
abgegebenen Erklärung, 
d) ob regelmäßig, und in wieviel Abteilungen und mit welcher Beschickung nachgemaischt wird, 
e) über die etwaige Verpflichtung zur Vorauszahlung der Steuer, 
1) über die Bestellung eines Vertreters, 
8) über den Eintritt eines Besitzwechsels. 
Nicht mehr gültige Vermerke in Spalte 7 sind mit roter Tinte zu durchstreichen. 
6. Wird eine Brauerei gänzlich abgemeldet, so ist dies in der Brauereirolle zu vermerken; die zugehörige 
Abteilung ist mit roter Tinte zu durchkreuzen und das Namensverzeichnis zu berichtigen. 
Bleiben zu Brauereizwecken geeignete Braupfannen zurück, so sind sie in einen Anhang der 
Brauereirolle zu übertragen.
	        
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