Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Die Anwesenden haben sich, jeder einzeln, von der Richtigkeit dieser Vermessung überzeugt. 
Die gegenwärtige Verhandlung ist während des Vermessungsgeschäfts fortlaufend in zwei gleich- 
lautenden Ausfertigungen aufgestellt worden. Nach Prüfung der Verhandlung durch die Hebestelle wird 
eine der beiden Ausfertigungen ungesäumt dem Brauereiinhaber ausgehändigt werden. Dieser ist ver- 
pflichtet, den durch die Vermessung ermittelten Raumgehalt von Litern nebst der Nummer 
auf dem Gefäße spätestens binnen Tagen nach Empfang der Verhandlung vorschriftsmäßig 
verzeichnen, ferner innerhalb des gleichen Zeitraums einen Maßstock anfertigen und auf diesen die in der 
Vermessungsverhandlung festgestellte Skala in der Weise übertragen zu lassen, daß sowohl die ganzen und 
halben Zentimeter, als auch die den ganzen Zentimetern entsprechenden Litermengen deutlich ersehen 
werden können, endlich die Verhandlung selbst an dem für die Nachweisung der Räume und Gefäße be- 
stimmten Platze, den Maßstock aber an dem Orte in gutem Zustand aufzubewahren, der von dem Ober- 
kontrolleur hierfür bestimmt wird. 
Um Uhr mittags ist das Vermessungsgeschäft geschlossen und sofort die Verhandlung 
in beiden Ausfertigungen nochmals vollständig durchgelesen, von allen Anwesenden genehmigt und eigen- 
händig unterschrieben worden. 
Die Inhaltsberechnung geprüft und 
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