Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Steuerbezirk: Morder. Muster 10. 
(Ausf. Best. 8 44.) 
Nr. 7 der Brauereirolle. 
Steuerbuch 
für 
die Bierbrauerei des Ioh. IValsleben zu Neuenhirchen 
für das 4. Viertel des Rechnungsjahrs 1906. 
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Dieses Buch enthält 2##i Blätter, die mit 
einer angesiegelten Schnur durchzogen sind. 
Il'erder, den 27. Deægember 1906. 
(Siegel.) Wolonteft, 
Obersteuer tontvolleur. 
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Dieses Steuerbuch muß bei jeder Brauanmeldung der Hebestelle vorgelegt, während der übrigen 
Zeit aber stets in der Brauerei an dem hierfür bestimmten Orte aufbewahrt und den Aussichts- 
beamten zugänglich gehalten werden. 
Zu jeder Brauanzeige hat der Brauer die Spalten 1 bis 9 auf einer besonderen Linie dergestalt 
auszufüllen, daß zwischen je zwei Brauanzeigen genügend Raum für die amtlichen Vermerke in 
den Spalten 13 bis 18 bleibt. Hierbei ist zu beachten: 
a) die zu verwendenden Malzsorten sind in Spalte 5 mit ihrer besonderen Bezeichnung einzeln 
aufzuführen, z. B. „Gerstenmalzschrot“, „Weizenmalzschrot"; 
b) in Spalte 6 ist das Reingewicht des Malzschrots in ganzen und halben Kilogrammen anzugeben; 
e) in Spalte 7 ist die ortsübliche Bezeichnung des zu ziehenden Bieres anzugeben sowie zu 
vermerken, ob ober= oder untergäriges Bier gezogen werden soll; 
d, in Spalte 8 ist die Menge des zu ziehenden Nirres einzutragen, wobei diejenige Flüssigkeit 
nicht einzurechnen ist, die ohne erneuten Zusatz von steuerpflichtigen Braustoffen durch Auf- 
gießen von kaltem oder heißem Wasser auf die bereits ausgezogenen Treber gewonnen und 
nicht auf der Pfanne gekocht, sondern als Nachbier (Kofent u. dergl.) verbraucht wird; 
J) durch die Namensschrift in Spalte 9 ist die Richtigkeit der Angaben in den Spalten 2 bis 8 
zu versichern. 
3. Anderungen des einmal angemeldeten Betriebs müssen besonders mündlich oder schriftlich angezeigt 
werden und zwar unter Vorlegung des Steuerbuchs. 
4. Am Schlusse des Vierteljahrs ist dieses Buch gegen Empfang eines neuen der Hebestelle binnen 
drei Tagen unaufgefordert zurückzugeben. 
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