Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Hierbei ist zu beachten: 
a) Sollen andere Malzstoffe oder andere Mengen verwendet werden, oder soll das Gebräu 
ganz ausfallen, so ist die erste Eintragung unter Erhaltung der Lesbarkeit zu durch- 
streichen und in Spalte 11 die nötige Erläuterung zu geben. Im ersteren Falle ist das 
Gebräu von neuem unter der folgenden Nummer einzutragen; 
b) wird nur der Zeitpunkt der Einmaischung oder die Menge des zu ziehenden Bieres ge- 
ändert, so bleibt die Eintragung bestehen, es ist aber in Spalte 11 ein begründender 
Vermerk, gegebenenfalls unter Mitbeurkundung durch einen Zeugen, zu machen. 
Der Brauereibesitzer haftet für die Richtigkeit aller Eintragungen. 
. Das Einmaischungsbuch ist in der Brauerei nach der Anordnung des Oberkontrolleurs aufzu- 
bewahren und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich zu halten. Nach Schluß des Vierteljahrs ist es 
vom Prauer abzuschließen und innerhalb einer Frist von drei Tagen unaufgefordert der Hebestelle 
vorzulegen. 
B. Für Brauereien, die der Vermahlungssteuer unterliegen. 
. Die unter A 1 vorgeschriebenen Eintragungen brauchen erst unmittelbar vor Beginne der Ein- 
snelcne zu erfolgen. Die Absendung von Anmeldezetteln an die Steuerhebestelle ist nicht er- 
orderlich. 
Anderungen und Streichungen der Eintragungen, hinsichtlich deren Form und Begründung in Spalte 11 
im übrigen die unter A 2 gegebenen Vorschriften zu beachten sind, sind bis zum Beginne der Ein- 
maischung ohne weiteres und ohne Zuziehung von Zeugen zulässig; auch bedarf es keiner Be- 
nachrichtigung der Hebestelle über die Anderungen. 
und 4. wie unter A.
	        
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