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84.
(1) Für jede Brauerei, deren Bier unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung aus-- ## —
geführt werden soll, und, falls in einer solchen Brauerei Biere mit wesentlich verschiedenem Gehalt .) Vorläufiger
an Alkohol und Extraktivstoffen gebraut werden (z. B. wenn in einer Brauerei untergäriges Lager- Vergmnge
bier und untergäriges Dünn= oder Einfachbier oder untergäriges Bier und obergäriges Bier ber- .
gestellt werden), für jede dieser Biersorten hat das Hauptamt aus dem zu ermittelnden Durch-
schnittsverbrauche steuerpflichtiger Braustoffe zu einem Hektoliter der betreffenden Biersorte während
der letzten vier Vierteljahre zu berechnen, welcher Betrag an Brausteuer bei Zugrundelegung eines
Brausteuersatzes von 6 M. für einen Doppelzentner Malz auf ein Hektoliter der Biersorte in
verkaufsfertigem Zustand entfallen sein würde. Das auf volle 10 Pf. nach unten abgerundete Er-
gebnis dieser Berechnung bildet den vorläufigen Vergütungssatz, der bei der Ausfuhr der betreffenden
Biersorte zu gewähren ist.
(2) Über die Höhe dieses Satzes ist jedem Hauptamt, aus dessen Bezirke solches Bier
ausgeführt werden soll (§ 3), eine Bescheinigung zu erteilen.
G) Das Hauptamt, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, hat über die von ihm festgesetzten
vorläufigen Vergütungssätze (Abs. 1) und erteilten Bescheinigungen (Abs. 2) ein Verzeichnis nach
Muster A zu führen, das am Jahresschlusse mit den Verechnusgen der endgültigen Vergütungen 4
(5§§ 5 und 18) der Direktivbehörde einzureichen ist. — —
85.
(1 Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze (5 4) berechnete Vergütung wird erhöht: 95
um vier Sechstel, insoweit von der Brauerei im Laufe des Rechnungsjahrs die
Brausteuer zum Satze von 10 „K. entrichtet worden ist;
um drei Bx insoweit die Brausteuer zum Satze von 9 „K. entrichtet
worden ist;
um zwei surchtl, insoweit die Brausteuer zum Satze von 8 J. entrichtet
worden ist;
um ein Dchiel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 7 JK. entrichtet
worden ist;
um ein Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 6,50 J. entrichtet
worden ist. '
(2) Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze berechnete Vergütung wird ermäßigt:
um ein A8 insoweit die Brausteuer zum Satze von 5,50 l. gezahlt
worden ist;
um zwei Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 5 „/. gezahlt
worden ist;
um drei Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 4,50 „. gezahlt
worden ist;
um vier Zwölftel, insoweit die Brausteuer zum Satze von 4 „E. gezahlt
worden ist.
G) In allen Fällen wird die Vergütung zunächst nach dem vorläufigen Vergütungssatze
gewährt. Erst am Schlusse des Rechnungsjahrs wird die endgültige Vergütung berechnet und
festgestellt, ob eine Nachzahlung oder Rückerhebung zu erfolgen hat.
(4) Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle 5 Pf. nach unten abgerundet.
6.
(1) Wer Bier mit dem Anspruch auf Sl verzütung ausführen will, hat der Steuer= Aussatru-
hebestelle, in deren Bezirke sein Geschäft liegt, und der die Anzeige gemäß § 2a erstattet worden 6
ist, eine Ausfuhranmeldung nach Muster B in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(2) Einer gleichzeitigen Vorführung # auszufuhrenden Bieres bedarf es nicht.
( Die Hebestelle führt über die Ausfuhranmeldungen ein Bierausfuhr-Anmeldebuch nach
Muster C, das am Schlusse des Monats April des nächstfolgenden Rechnungsjahrs mit den
zweiten Ausfertigungen der bis dahin erledigten Ausfuhranmeldungen dem Hauptamte zur Vor- — —
legung an die Direktivbehörde einzureichen ist.
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