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Beilage G.
(Braust. Vergütungsordn. § 19.)
1. Beispiel für die endgültige Berechunng der Brausteucrvergütung, wenn für sämtliches Bier aus einer
Braucrei nur ein vorläufiger Vergütungssatz sestgestellt war und die Brauerei zum höchsten Staffel-
stenersatz einen höheren Betrag an Branstener gezahlt hatte, als der höchste Vergütungsbetrag ausmacht.
Haupt-Steueramt II Königsberg.
Endgültige Berechnung
der Brausteuervergütung für das aus der Aktienbrauerei Ponarth zu Ponarth stammende,
im Rechnungsjahr 1907 ausgeführte Bier.
Die Brausteuervergütung für Lagerbier aus der Brauerei
Ponarth zum vorläufigen Vergütungssatze von 1,50 Mark
für 1 Hektoliter (Verzeichnis der festgesetzten vorläufigen
Vergütungssätze Nr. 2) beträgt für die Ausfuhr:
a) der Brauerei selbst:
im IJ. Viertel 1907 . . . . . . . . . . . . ...
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D) des Bierverlegers H. Preuß in Eydtkuhnen:
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c.)desAgentenAdolfPrußinDanzig:
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Gesamtvergütung zum vorläufigen Vergütungssatzte
Gemäß Nachweisung (Aus-
zug aus der Nachweisung) der
ausgeführten Biermengen
des Amtes! Direktiv--
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