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4. Ausfüllung der einzelnen Spalten:
a) Spalte 2 muß die Sterberegister-Nummern in ununterbrochener Reihenfolge nachweisen.
Auslassung einzelner Nummern (z. B. bei Totgeburten) ist in Spalte 16 zu erläutern. Ist
die Leiche eines Unbekannten aufgefunden worden, so ist der Sterbefall, unter entsprechendem
Vermerk in Spalte 3, in die Liste aufzunehmen.
b) Der Eintragung in Spalte 11 muß stets der Buchstabe a) oder b) vorangesetzt werden, je
nachdem das Kind ehelich oder unehelich geboren war.
c) Wenn ein Gestorbener aus Armenmitteln beerdigt ist, oder der Nachlaß bekanntermaßen
den Betrag von 500 Mark nicht übersteigt, ist dies in Spalte 14 mit den Worten „arm“
oder „Nachlaß nicht über 500 Mark“" anzugeben; einer Ausfüllung der Spalten 8 bis 13
bedarf es alsdann nicht. Eine derartige Angabe setzt aber voraus, daß die Verhältnisse dem
Standesbeamten aus eigener Wissenschaft bekannt sind.
d) Bei der Ausfüllung der einzelnen Spalten sind Bezugnahmen auf Eintragungen bei vorher-
gehenden Fällen, wie „desgl.“ oder durch Strichzeichen („) zu vermeiden.
In die Totenliste sind auch die im Ausland erfolgten Sterbefälle von Deutschen oder von solchen
Ausländern, welche im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten oder welche
im Inlande Vermögen hinterlassen, aufzunehmen. Sind solche Fälle nicht bekannt geworden, so
ist die folgende Bescheinigung unterschriftlich zu vollziehen:
Daß Fälle der unter Ziffer 5 der Anleitung bezeichneten Art dem unterzeichneten Standes-
beamten nicht bekannt geworden sind, bescheinigt
□
Standesbeamter.