922
2. Versicherungs wesen.
—
Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter,
festgestellt auf Grund des § 8 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 385).
Veründerungs-Uachmeis
zu den Veröffentlichungen im Zentralblatte für das Deutsche Reich 1905
Anhang zu Nr. 54.
Nach den Mitteilungen der Landesregierungen zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amte.
Abgeschlossen am 20. Juni 1906.
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter,
festgestellt für Personen im Alter von
Bezirke über 1 16 Jahren unter 16 Jahren
männliche "„ weibliche männlicheweibliche
3 ———....
1 n 6
HKönigreich Dreußen.
Regierungsbezirk Merseburg. I
Kreis Naumburg:
a) Stadt Naumburg mit den im Gemenge mit städtischen i ·
Grundstücken liegenden Wohnstätten des Domguts- 1
bezirkes . . . .12 100 1 2|0 20 — 69850
b) alle übrigen Ortschaften, einschließlich der nicht
unter a fallenden Teile des Domgutsbezirkes 2 — 1 10 1 —— 85
Regierungsbezirk Schleswig.
Kreis Steinburg: 1 ·
a) Stadt Glückstadt (vom 7. Oktober 1906 ab) 3 20 15011 — S80
b) - Irltzehoe .. . 2 70 1 C60000 — 680
) der übrige Teil des Kreises 2 10 1 501 1 — M S0
Regierungsbezirk Münster.
Stadtkreis Münster (vom 1. August 1906 ab) 3 — 21 40|
Regierungsbezirk Wiesbaden. l
Stadtkreis Wiesbaden . 3—2—140120
Landkreis Wiesbaden: i
a) Gemeinden Biebrich, Dotzheim, Schierstein und I .
Sonnenberg ... ...3s—·1s5013013—
b) der übrige Teil des Landkreises . 2 40 1 50]30 1—
Die veränderten Lohnsätze für männliche Personen über z
16 Jahre des Stadtkreises Wiesbaden und der unter a
benannten Gemeinden des Landkreises Wiesbaden treten
mit dem 1. Juli 1906 in Kraft.