Object: Bürgerkunde.

Die Forstwirtschaft 469 
nutzbaren Erdbodens. Wichtig ist endlich sein Einfluß auf das Klima 
durch Ausgleichung der schroffen Gegensätze von Wärme und Kälte, 
Dürre und Nässe. 
Wohin eine unverständige Verwüstung der Waldungen führt, 
das zeigt am eindringlichsten das Schicksal der-Insel Sizilien, welche, 
früher eines der fruchtbarsten Länder der Erde, der Abholzung des 
Waldes zu einem großen Teil ihre heutigen traurigen wirtschaftlichen 
Zustände verdankt. Der Staat hat aus allen diesen Gründen die 
Verpflichtung, der Forstwirtschaft seine besondere Pflege und Aufsicht 
angedeihen zu lassen. 
2. Die staatliche Tätigkeit äußert sich auf dem Gebiete 
des Forstwesens in doppelter Weise. Der Staat hat zunächst für die 
Verwaltung der im Staatseigentum befindlichen Wälder zu sorgen, 
er hat aber weiter den Waldbesitz anderer, der Privaten und der 
öffentlichen Körperschaften, in den Bereich seiner Tätigkeit zu ziehen, 
damit diese in der Bewirtschaftung der Wälder entsprechend ver- 
fahren; letztere Tätigkeit nennt man die Forstpolizei, die erstere die 
Forstverwaltung. Für die Forstverwaltung und für die Forstpolizei 
besteht deshalb auch eine besondere Behördenorganisation, doch ist 
für ein Zusammenwirken der beiden Organisationen gesorgt. 
3. Die oberste Leitung des Staatsforstwesens, einschließ- 
lich der Staatsjagden und der Staats-Trift-Anstalten obliegt dem 
Finanzministerium. Bei diesem ist zur Bearbeitung dieser Ange- 
legenheiten eine besondere Abteilung, die Ministerial-Forst- 
abteilung, gebildet, an deren Spitze ein Ministerialdirektor 
steht. Mit dieser Abteilung ist für die Zwecke der Buchführung, für 
den Rechnungsdienst und ähnliche Angelegenheiten eine Forstbuch- 
haltung verbunden, ferner ist ihr eine Kartographische 
Anstalt angegliedert. Die Ministerial-Forstabteilung, die, wie 
bemerkt, zunächst die Staatsforsten zu verwalten hat, ist zugleich tech- 
nisches Organ der obersten Forstpolizeibehörde, des Ministeriums 
des Innern, für die Fragen der Forst= und der Jagdpolizei und für 
die Bewirtschaftung der Waldungen der Gemeinden und sonstigen 
öffentlichen Verbände. 
Zur Leitung des Staats-Forst-,= Jagd= und Triftwesens für den 
Umfang der einzelnen Regierungsbezirke sind die Kammern der 
Forsten der einzelnen Regierungen errichtet; s. wegen dieser 
Nr. 659. Diesen sind ebenfalls Forstbuchhaltungen für den 
Buchhaltungs= und Rechnungsdienst und ähnliche Angelegenheiten 
beigegeben. Hinsichtlich der Mitwirkung bei den forstpolizeilichen 
Angelegenheiten und bei der Verwaltung der Waldungen der öffent- 
lichen Verbände stehen die Kammern der Forsten zu den Kammern 
1431 
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1433
	        
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