Die Forstwirtschaft 469
nutzbaren Erdbodens. Wichtig ist endlich sein Einfluß auf das Klima
durch Ausgleichung der schroffen Gegensätze von Wärme und Kälte,
Dürre und Nässe.
Wohin eine unverständige Verwüstung der Waldungen führt,
das zeigt am eindringlichsten das Schicksal der-Insel Sizilien, welche,
früher eines der fruchtbarsten Länder der Erde, der Abholzung des
Waldes zu einem großen Teil ihre heutigen traurigen wirtschaftlichen
Zustände verdankt. Der Staat hat aus allen diesen Gründen die
Verpflichtung, der Forstwirtschaft seine besondere Pflege und Aufsicht
angedeihen zu lassen.
2. Die staatliche Tätigkeit äußert sich auf dem Gebiete
des Forstwesens in doppelter Weise. Der Staat hat zunächst für die
Verwaltung der im Staatseigentum befindlichen Wälder zu sorgen,
er hat aber weiter den Waldbesitz anderer, der Privaten und der
öffentlichen Körperschaften, in den Bereich seiner Tätigkeit zu ziehen,
damit diese in der Bewirtschaftung der Wälder entsprechend ver-
fahren; letztere Tätigkeit nennt man die Forstpolizei, die erstere die
Forstverwaltung. Für die Forstverwaltung und für die Forstpolizei
besteht deshalb auch eine besondere Behördenorganisation, doch ist
für ein Zusammenwirken der beiden Organisationen gesorgt.
3. Die oberste Leitung des Staatsforstwesens, einschließ-
lich der Staatsjagden und der Staats-Trift-Anstalten obliegt dem
Finanzministerium. Bei diesem ist zur Bearbeitung dieser Ange-
legenheiten eine besondere Abteilung, die Ministerial-Forst-
abteilung, gebildet, an deren Spitze ein Ministerialdirektor
steht. Mit dieser Abteilung ist für die Zwecke der Buchführung, für
den Rechnungsdienst und ähnliche Angelegenheiten eine Forstbuch-
haltung verbunden, ferner ist ihr eine Kartographische
Anstalt angegliedert. Die Ministerial-Forstabteilung, die, wie
bemerkt, zunächst die Staatsforsten zu verwalten hat, ist zugleich tech-
nisches Organ der obersten Forstpolizeibehörde, des Ministeriums
des Innern, für die Fragen der Forst= und der Jagdpolizei und für
die Bewirtschaftung der Waldungen der Gemeinden und sonstigen
öffentlichen Verbände.
Zur Leitung des Staats-Forst-,= Jagd= und Triftwesens für den
Umfang der einzelnen Regierungsbezirke sind die Kammern der
Forsten der einzelnen Regierungen errichtet; s. wegen dieser
Nr. 659. Diesen sind ebenfalls Forstbuchhaltungen für den
Buchhaltungs= und Rechnungsdienst und ähnliche Angelegenheiten
beigegeben. Hinsichtlich der Mitwirkung bei den forstpolizeilichen
Angelegenheiten und bei der Verwaltung der Waldungen der öffent-
lichen Verbände stehen die Kammern der Forsten zu den Kammern
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