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lich eines Betrags von 1,5 Prozent Branntwein ohne Abgabenentrichtung aus dem
Lager abgefertigt wird."
o) Im jetzigen Abs. 2 (künftig 3) ist
1. der erste Satz wie folgt zu fassen:
„Abgesehen von dem Falle des Abs. 2 darf Branntwein aus dem Lager
nur zur Ausfuhr oder zur Versteuerung abgefertigt werden“ und
2. statt „gemäß § 32 Abs. 4“ zu setzen: 1 1
„zu dem Verbrauchsabgabensatze von 0,70 Mark und dem Zuschlagsatze von
0,20 Mark“.
III. Befreiungsordnung.
Zu § 1. Der Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Verwendung von denaturiertem Branntweine zur Herstellung der im § 4 unter
d und e aufgeführten Heilmittel und anderer Heilmittel, welche Branntwein nicht mehr
enthalten, ist als eine Verwendung zu gewerblichen Zwecken anzusehen.“
Zu § 4.
a) Unter a ist hinter dem Worte „Art“ einzufügen:
„ einschließlich der Heilzwecke, welche im § 1 Abs. 2 den gewerblichen Zwecken gleich-
gestellt sind“.
b) Unter h ist hinter dem Worte „Bijouterien“ einzufügen:
, Brillengestellen und galvanisch verzierten feinen Metallwaaren“.
Zu § 14. Im Abs. 1 ist hinter „§ 1“ einzufügen:
„Abs. 1 und 2“.
Zu § 16. Im Schlußsatze des Abs. 1 ist statt der Worte „alkoholhaltiger Fabrikate"“ zu setzen:
„von flüssigen alkoholhaltigen Parfümerien, von Kopf-, Zahn= und Mundwässern oder von
alkoholhaltigen Fabrikaten“.
Im Schlußsatze des § 22 Abs. 2 und der Ziffer 4 der Anleitung zum Gebrauche des Musters 8
ist hinter dem Worte „Essig“ einzufügen:
„oder das Wasser“.
. Zu § 69. Im Abs. 1 ist statt „4 Prozent“ zu setzen:
„4 Gewichts= oder Raumprozente“.
Zu Anlage 2.
a) Der Abschnitt VI ist wie folgt zu fassen:
„VI. Kampfer.
Weiße, kristallinische Masse oder weißes, kristallinisches Pulver von starkem eigen-
artigem Geruch und brennend scharfem, bitterlichem Geschmacke. Werden Kampferstücke in
einer Reibschale zerdrückt, so sollen die Bruchstücke dabei etwas zusammenbacken, sollen sich
jedoch nach Befeuchten mit Ather zu Pulver zerreiben lassen.
5 g Kampfer sollen sich in 10 cem Branntwein von 73,5 Gewichtsprozent bei 15 Grad
vollständig lösen. Werden 0,5g Kampfer bei einer 100 Grad nicht überschreitenden
Temperatur verdunstet, so soll das Gewicht eines etwa verbleibenden Rückstandes nicht
mehr als 25 mg betragen.“
b) Unter XVI ist in Ziffer 1 das Wort „klare“ zu streichen.