— 950 —
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Juni d. J. beschlossen, gemäß § 5 der Veredelungs-
ordnung anzuerkennen, daß hinsichtlich des Antrags,
für eingedicktes Rüböl, Baumwollsamenöl, Olein und Tallowoil zur Mischung mit Mineralöl
und demnächstigen Wiederaus fuhr der hergestellten Schmiermittel einen zollfreien Veredelungs-
verkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Berlin, den 7. Juli 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Auf Grund der mir im § 53 der Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuergesetze vom 3. Juni d. J.
erteilten Ermächtigung habe ich auf Antrag des Verbandes deutscher Zigarettenfabriken in Dresden
veranlaßt, daß künftig sämtliche Steuerzeichen für Zigarettenpackungen in einer Länge von 27,, cm
hergestellt werden.
Berlin, den 6. Juli 1906.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll- und Steuerwesen an Stelle des als Geheimer Regierungsrat und vortragender Rat im
Reichsschatzamt angestellten Großherzoglich Badischen Geheimen Finanzrats Rheinboldt der Groß-
herzoglich Badische Geheime Finanzrat Non der Königlich Preußischen Provinzialsteuerdirektion zu
Magdeburg, der Herzoglich Anhaltischen Zolldirektion zu Magdeburg und der Generaldirektion des
Thüringischen Zoll= und Steuervereins zu Erfurt sowie den Direktivbehörden für die Großherzoglich
Sächsischen Amter Allstedt, Oldisleben und Ostheim und die Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen
Amter Königsberg und Volkenroda als Reichsbevollmächtigter für Zölle und Steuern mit dem Wohnsitz
in Magdeburg vom 1. April 1906 ab beigeordnet worden.
"
—–— — —— – —
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen
Steuerinspektors Müller der Königlich Preußische Obersteuerkontrolleur für den Zollabfertigungsdienst,
Steuerinspektor Bockholt den Großherzoglich Badischen Hauptsteuerämtern zu Baden-Baden, Heidelberg,
Karlsruhe, Lahr und Pforzheim sowie in bezug auf die Tabaksteuer, die Branntweinsteuer und die
Schaumweinsteuer den in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der gedachten
Abgaben betrauten Großherzoglich Badischen Finanzämtern als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz
in Karlsruhe i. B. vom 1. Juli d. J. ab beigeordnet worden.
Dem Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern, Regierungsrat Wohmann zu Münster i. W., ist
der Charakter als Kaiserlicher Geheimer Regierungsrat verliehen worden.