Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Drucksache Nr. II. 
  
Vor Eintragung Anleitung lesen! 
Maßgebend für die Eintragungen der 12. Juni 1907. 
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907. 
Staat: 
Bezir: 
Gemeindnnnnnnnn: n. *s- 
—— 
Land- und Torstwirtschaftskarte. 
Zur Haushaltungsliste V9r. 
  
Wer ist der Leiter dieses land= (forst-wirtschaftlichen Betriebs? Name 
Wohnort 
Ist der Betriebsleiter Eigentümer, Pächter oder sonstiger Leiter (Direktor, Administrator, Verwalter usyyo)) 
Bildet der land= bzw. forstwirtschaftliche Betrieb die Haupterwerbsquelle des Betriebsleiters? (Ja oder Neinl!) 
Wenn Ja, hat er noch einen Nebenberuf (Nebenerwerb) und welchen bzw. welchy ,............................................·.. 
WcsmNeiU,welchcsistsciuHauptbcruf?.................·...................·. 
  
  
kunft zu erteilen. 
Die Nachweise, welche mittels der Land= und Forstwirtschaftskarten erhoben werden, sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutschen 
Land= und Forstwirtschaft und durch Vergleich mit früher erhobenen Nachweisen auch über ihre Entwickelung ein sicheres Urteil zu gewinnen. Die Haus- 
haltungsvorstände sind nach dem Reichsgesetze vom 25. März 1907 verpflichtet, die zur Ausfüllung der Land= und Forstwirtschaftskarte erforderliche Aus- 
  
  
Anleitung zur Beantwortung der Fragen auf der Rückseite. 
Zu A. Fläche und Besitzverhältnis. 
Es ist die ganze einheitlich (d. h. von einer Stelle aus) 
bewirtschaftete Fläche anzugeben, 
Gutsnemarkung liegt, zu welcher die Haushaltung gehört. 
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der 
die Bodenfläche bewirtschaftet und den Ertrag ge- 
minnt. Demnach sind anzugeben: 
berpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigen- 
ümer; 
Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen 
einen anderen Ertragsanteil vergeben sind, vom 
Anteilpächter (Teilbauer), nicht vom Eigentümer: 
Grundstücke, die als Teil des Lohnes an Tagelöhner, 
Arbeiter usw. ausgegeben und von diesen selbst 
bewirtschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B. 
Kartoffelland, Leinland) vom Tagelöhner usw., 
nicht vom Dienstherrn oder Arbeitgeber;: — Deputat- 
land, welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird, 
dessen Ertrag aber dem Deputatisten (Tagelöhner 
oder Arbeiter) zukommt, ist von der Betriebsfläche 
des Dienstherrn auszuscheiden und bei der Haus- 
haltung des Deputatisten (Tagelöhners oder Ar- 
beiters) anzugeben; — etwaiges Deputatland des 
Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland 
des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurechnen; — 
Deputatland des in der Haushaltung des Dienst- 
herrn gehaltenen Gesindes ist von der Fläche des 
Dienstherrn nicht auszuscheiden; 
1 gleichviel ob diese 
innerhalb oder außerhalb der Gemeinde-, der Orts= oder 
  
  
selbstbewirtschaftetes Dienstland vom Nutzungsberech- 
tigten; als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen, 
das einem weltlichen oder kirchlichen Beamten 
(einem Förster, Geistlichen usw.) als Teil der Be- 
soldung gegeben wird. 
Von Altenteilern, Leibgedingern, Auszüglern u. dgl. 
genütztes Land ist in der Land= und Forstwirtschaftskarte 
desjenigen mit nachzuweisen, der zur Hergabe und Bestellung 
des Altenteils, Leibgedinges usw. verpflichtet ist. 
Für jeden land= oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist stets 
nur eine Land= und Forstwirtschaftskarte aufzustellen. 
Wird eine landwirtschaftliche Besitzung (Gut, Hof usw.) 
von einem Administrator oder sonst in Vertretung für einen 
anderen selbständig bewirtschaftet, so beantwortet der 
Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der Land- 
wirtschaftskarte; die Angaben über Eigentum und Pachtung 
oder Nutznießung (A unter a, b und e) macht er dann für 
denjenigen, den er vertritt. — Bei Gütern mit Vorwerken 
u. dgl, welche mit diesen zusammen einen ungetrennten 
Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es 
ist dann Vorsorge zu treffen, daß keine Doppelzählung vor- 
komme, und auf der Haushaltungsliste des Vorwerksverwalters 
ussw. ist zu vermerken, daß die Angaben über den Land- 
wirtschaftsbetrieb zusammen mit denen über das Hauptgut 
erfolgen. 
Bei gemeinschaftlicher Bewirtschaftung der nämlichen 
Fläche — Miteigentum, Mitpacht — sind die Angaben nur 
einmal zu machen; die Beteiligten haben sich darüber zu 
verständigen, von wem dies geschehen soll.
	        
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