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Drucksache Nr. II.
Vor Eintragung Anleitung lesen!
Maßgebend für die Eintragungen der 12. Juni 1907.
Berufs= und Betriebszählung vom 12. Juni 1907.
Staat:
Bezir:
Gemeindnnnnnnnn: n. *s-
——
Land- und Torstwirtschaftskarte.
Zur Haushaltungsliste V9r.
Wer ist der Leiter dieses land= (forst-wirtschaftlichen Betriebs? Name
Wohnort
Ist der Betriebsleiter Eigentümer, Pächter oder sonstiger Leiter (Direktor, Administrator, Verwalter usyyo))
Bildet der land= bzw. forstwirtschaftliche Betrieb die Haupterwerbsquelle des Betriebsleiters? (Ja oder Neinl!)
Wenn Ja, hat er noch einen Nebenberuf (Nebenerwerb) und welchen bzw. welchy ,............................................·..
WcsmNeiU,welchcsistsciuHauptbcruf?.................·...................·.
kunft zu erteilen.
Die Nachweise, welche mittels der Land= und Forstwirtschaftskarten erhoben werden, sollen dazu dienen, über wichtige Verhältnisse der deutschen
Land= und Forstwirtschaft und durch Vergleich mit früher erhobenen Nachweisen auch über ihre Entwickelung ein sicheres Urteil zu gewinnen. Die Haus-
haltungsvorstände sind nach dem Reichsgesetze vom 25. März 1907 verpflichtet, die zur Ausfüllung der Land= und Forstwirtschaftskarte erforderliche Aus-
Anleitung zur Beantwortung der Fragen auf der Rückseite.
Zu A. Fläche und Besitzverhältnis.
Es ist die ganze einheitlich (d. h. von einer Stelle aus)
bewirtschaftete Fläche anzugeben,
Gutsnemarkung liegt, zu welcher die Haushaltung gehört.
Die Angaben sind von demjenigen zu machen, der
die Bodenfläche bewirtschaftet und den Ertrag ge-
minnt. Demnach sind anzugeben:
berpachtete Grundstücke vom Pächter, nicht vom Eigen-
ümer;
Grundstücke, die auf Halbpacht (Halbscheid) oder gegen
einen anderen Ertragsanteil vergeben sind, vom
Anteilpächter (Teilbauer), nicht vom Eigentümer:
Grundstücke, die als Teil des Lohnes an Tagelöhner,
Arbeiter usw. ausgegeben und von diesen selbst
bewirtschaftet werden (sogen. Deputatland, z. B.
Kartoffelland, Leinland) vom Tagelöhner usw.,
nicht vom Dienstherrn oder Arbeitgeber;: — Deputat-
land, welches vom Dienstherrn zwar bestellt wird,
dessen Ertrag aber dem Deputatisten (Tagelöhner
oder Arbeiter) zukommt, ist von der Betriebsfläche
des Dienstherrn auszuscheiden und bei der Haus-
haltung des Deputatisten (Tagelöhners oder Ar-
beiters) anzugeben; — etwaiges Deputatland des
Scharwerkers oder Hofgängers ist dem Deputatland
des Tagelöhners oder Arbeiters zuzurechnen; —
Deputatland des in der Haushaltung des Dienst-
herrn gehaltenen Gesindes ist von der Fläche des
Dienstherrn nicht auszuscheiden;
1 gleichviel ob diese
innerhalb oder außerhalb der Gemeinde-, der Orts= oder
selbstbewirtschaftetes Dienstland vom Nutzungsberech-
tigten; als Dienstland ist ein Grundstück anzusehen,
das einem weltlichen oder kirchlichen Beamten
(einem Förster, Geistlichen usw.) als Teil der Be-
soldung gegeben wird.
Von Altenteilern, Leibgedingern, Auszüglern u. dgl.
genütztes Land ist in der Land= und Forstwirtschaftskarte
desjenigen mit nachzuweisen, der zur Hergabe und Bestellung
des Altenteils, Leibgedinges usw. verpflichtet ist.
Für jeden land= oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist stets
nur eine Land= und Forstwirtschaftskarte aufzustellen.
Wird eine landwirtschaftliche Besitzung (Gut, Hof usw.)
von einem Administrator oder sonst in Vertretung für einen
anderen selbständig bewirtschaftet, so beantwortet der
Administrator oder sonstige Vertreter die Fragen der Land-
wirtschaftskarte; die Angaben über Eigentum und Pachtung
oder Nutznießung (A unter a, b und e) macht er dann für
denjenigen, den er vertritt. — Bei Gütern mit Vorwerken
u. dgl, welche mit diesen zusammen einen ungetrennten
Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen; es
ist dann Vorsorge zu treffen, daß keine Doppelzählung vor-
komme, und auf der Haushaltungsliste des Vorwerksverwalters
ussw. ist zu vermerken, daß die Angaben über den Land-
wirtschaftsbetrieb zusammen mit denen über das Hauptgut
erfolgen.
Bei gemeinschaftlicher Bewirtschaftung der nämlichen
Fläche — Miteigentum, Mitpacht — sind die Angaben nur
einmal zu machen; die Beteiligten haben sich darüber zu
verständigen, von wem dies geschehen soll.