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(4.) In Beziehung auf die Beförderung und Versetzung in Stellen des mittleren Dienstes
oder des Kanzleidienstes sind Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige
Inhaber dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen.
8 16.
(1.) Die Anstellungsbehörden sind zur Berücksichtigung von Bewerbungen nur dann verpflichtet,
wenn die Bewerber eine genügende Befähigung für die fragliche Stelle oder den fraglichen Dienst-
zweig nachweisen und in körperlicher sowie sittlicher Beziehung dafür geeignet sind. ·
(2.) Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Gattungen von Dienststellen besondere
Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so haben die Militäranwärter usw. auch diese Prüfungen
abzulegen. Auch kann, wenn es die Eigentümlichkeit des Dienstzweigs erheischt, die Zulassung zu
dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung überhaupt von einer vorgängigen informatorischen
Beschäftigung in dem betreffenden Dienstzweig abhängig gemacht werden, die in der Regel nicht über
drei Monate auszudehnen ist. Uber die Zulässigkeit einer informatorischen Beschäftigung entscheidet in
Zweifelsfällen die staatliche Aufsichtsbehörde.
(3.) Die Anstellung eines einberufenen Militäranwärters usw. kann zunächst auf Probe er-
folgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. Die Probezeit darf vorbehaltlich
der Abkürzung bei früher nachgewiesener Befähigung in der Regel höchstens sechs Monate, für den
Dienst der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausnahme der im § 3 bezeichneten Stellen, ein
Jahr betragen. Handelt es sich um Anstellungen im Bureau= insbesondere Kassendienste, so kann die
Probezeit mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der zuständigen Militär-
behörde ausnahmsweise bis auf die Dauer eines Jahres verlängert werden. Während der Anstellung
auf Probe ist dem Anwärter das volle Stelleneinkommen, während der Probedienstleistung eine fort-
laufende Remuneration von nicht weniger als drei Vierteln des Stelleneinkommens zu gewähren.
(4.) Einberufungen zur Probedienstleistung dürfen nur erfolgen, insoweit Stellen (§ 13 Abs. 1)
offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz kann daher nicht stattfinden.
(5.) Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungsbehörden
die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen.
(6.) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber Beschluß
zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise in den Zivildienst zu
übernehmen oder wieder zu entlassen ist.
(7.) Die Art der Anstellung, namentlich auf Probezeit, Kündigung, Widerruf usw. regelt sich
nach den landesrechtlichen Bestimmungen.
(8.) Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung wird der Zivilversorgungsschein oder der An-
stellungsschein zu den Akten genommen.
§ 16.
Welche mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen und gegebenenfalls in welcher Anzahl sie
gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern vorzubehalten sind sowie welche Stellen zu
den Unterbeamtenstellen zählen, also auch den Inhabern des Anstellungsscheins zugänglich sind, haben
die Anstellungsbehörden festzustellen. Die aufgestellten Verzeichnisse, in denen die Unterbeamtenstellen
besonders ersichtlich gemacht werden müssen, sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vor-
zulegen. Stellen, wegen deren eine solche Feststellung noch nicht stattgefunden hat, dürfen, insofern nicht
Militäranwärter, usw. zur Anstellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich der Besetzung
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der Stellen mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt ist, nur widerruflich besetzt
werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, die gemäß den vorstehenden Grund-
sätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, dagegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen
an nicht Versorgungsberechtigte übertragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls
unberührt bleiben bereits erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
#17.
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben die
Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres Bezirkes durch
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