Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für die Besetzung 
der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen. « 
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
8 18. 
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den 
Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden 
Grundsätzen verfahren wird. 
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden. 
8 19. 
Die 88 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs— 
scheins finden sinngemäß Anwendung. 
§ 20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden durch 
sie nicht berührt. 
* 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
  
GErlüuterungen. 
I1. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern kein 
Recht auf eine bestimmte Dienststelle. 
II. Zu § 4. 
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die Spitze eines 
Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureauabteilungen fallen nicht 
unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung 
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stellenklassifikation nach 
den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend. 
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen sind 
die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie 
Hand gelassen ist. 
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung beschäftigten 
Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind. 
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Aufrückens 
erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in 
Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= usw. Kasse 
beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein. 
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die Möglichkeit 
gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, 
oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in den Ruhestand versetzt
	        
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