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Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den Grundsätzen für die Besetzung
der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins Mitteilung zu machen. «
(2.) Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der
Vakanzenliste.
8 18.
(1.) Die Landeszentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den
Militäranwärtern usw. bei den Kommunalbehörden usw. vorbehaltenen Stellen nach den vorstehenden
Grundsätzen verfahren wird.
(2.) Auf Beschwerden der Militäranwärter usw entscheiden die staatlichen Aufsichtsbehörden.
8 19.
Die 88 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs—
scheins finden sinngemäß Anwendung.
§ 20.
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden durch
sie nicht berührt.
*
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft.
GErlüuterungen.
I1. Zu § 1. Der Zivilversorgungsschein und der Anstellungsschein geben ihren Inhabern kein
Recht auf eine bestimmte Dienststelle.
II. Zu § 4.
1. Unter „Bureauvorstehern“ werden mittlere Beamte verstanden, die an die Spitze eines
Bureauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Bureauabteilungen fallen nicht
unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stellenklassifikation nach
den §§ 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend.
2. Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern usw. vorzubehaltenden Stellen sind
die Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich deren den Anstellungsbehörden freie
Hand gelassen ist.
III. Zu § 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesamtheit der in einer Verwaltung beschäftigten
Beamten zu verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im wesentlichen dieselben sind.
IV. Zu § 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Aufrückens
erreichbaren Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in
Pflicht genommen sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= usw. Kasse
beziehen (Privatgehilfen), nicht aufgenommen zu werden.
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzuteilen sein.
V. Zu § 8. Die Bestimmung unter Nr. 5 soll den Kommunalbehörden usw. die Möglichkeit
gewähren, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig,
oder die entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, die bereits in den Ruhestand versetzt