Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1916. (106)

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Im  Falle  ihrer  Abwesenheit  von  ihrem  Wohnsitz
  oder  Verhinderung  durch  Krankheit  haben  sie
die  Wahrnehmung  vorstehender  Obliegenheiten  ihren
Stellvertretern  zu  übertragen,  die  sie  in  gleicher
Weise  persönlich  zu  erfüllen  haben.

89.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung,
die  im  Interesse  der  öffextlichen  Sicherheit  ergeht,
werden  gemäß  8  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  bestraft,  sofern
andere  Gesetze  nicht  eine  höhere  Strafe  anordnen.

 

10.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Oktober
1916  in  Kraft.
Stettin,  den  14.  September  1916.
Der  stellvertretende  Kommandierende  General
des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  Vietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-«
  Regiments  „Königin“.
Abt.  Z.  Nr.  57433.

Muster  eines  Meldezettels.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wo  und  Voraus-  Bemer-«
  wann  zuletzt  kungen.
cag  Ruf=  und  Stand  Tag  Wehnort.  politkileh]  Zweck,  schllicherBeiiwleder
  Familien=  oder  der  urtsort  Straße  gemeldet,  des  Tag  der  litär-An-
  Ge-(Greis)  und  Haus-bezw.  letzterr  Auf=  Abreise  personen

name  Beruf

kunft  burt  nummer  Aufent=  enthalts  und  wohin  Truppenhaltsort

  teil.)

Der  §  2  der  Meldeordnung  ist  mir  bekanntgegeben.
(Unterschrift.)

446)0  In  Abänderung  der  kriegsministeriellen
Verfügung  vom  10.  6.  1916  Nr.  155/6.  16  U.  3.
G.  E.  wird  die  Höchstmenge  an  ungeschälten  Kartoffeln
  für  arbeitende  Kriegsgefangene  pro  Woche
auf  10  500  Gramm  festgesetzt.

Der  durch  obige  Verfügung  vorgesehene  Satz
von  50  Gramm  Maisgrieß  (Ersatz  für  ausgefallene
Kartoffeln)  kommt  nunmehr  in  Fortfall.

Altdamm,  den  16.  September  1916.

antel,
ç  Hauptmann  und  Wirtschaftsoffizier
im  Bereiche  der  Kriegsgefangenenl  des  II.  A.-K.

Freffonbergr  Nleinbabnen  Rolberger  Weinbahnen

S  seenanter  neiadnen  Saatiig  Aeimam

Mit  Gültigkeit  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab
wird  zum  Anhang  zu  den  Binnentarifen  (Hefte  B)
der  vorstehend  genannten  Kleinbahnen  der  Nachtrag
  1  herausgegeben.  Durch  denselben  werden  u.  a.

die  Frachtsätze  für  Zuckerrüben,
Schnitzel  und  Scheideschlamm

69  #u#or
DO

 

 

 

sowie  für  Bau=  und  Düngekalk,
anderweit  festgesetzt.

Nähere  Auskunft  erteilen  die  Bahnverwalter
der  genannten  Kleinbahnen  in  Greifenberg  (Pom.)
Groß  Jestin,  Labes  (Pom.)  und  Stargard  (Pom.)

Stettin,  §en  12.  September  1916.

Kleinbahn-Abteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.

2  Greifenberger  Kleinbahnen.
Mit  Gültigkeit  vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  wird
zu  dem  Tarifheft  B  ein  Ergänzungsblatt  herausgegeben.

  Dasselbe  enthält  u.  a.  geänderte
Frachtsätzedesbesonderen  Ausnahmetarifes
  14  für  Bau=  und
Düngekalk.

Nähere  Auskunft  erteilen  die  besetzten  Stationen
und  der  Bahnverwalter  in  Greifenberg  (Pom.)
Stettin,  den  12.  September  1916.
Kleinbahn-Abteilung
des  Provinzialverbandes  von  Pommern.