Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

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b) Als „Köpfe“ (Spalte 1) gelten die Köpfe ohne Zungen. Wenn Kopf und Zunge eines und desselben 
Tieres unschädlich beseitigt wurden, sind diese Teile gesondert in die Spalten I und lI einzutragen. 
c) Als „Lunge“ (Spalte III) ist nicht etwa jeder einzelne Lungenflügel einzutragen, sondern es sind die beiden 
Lungenflügel eines Tieres als eine Lunge zu zählen. 
d) In die Spalte V „Därme“" ist der beanstandete Dünndarm oder Dickdarm oder die Gesamtheit beider 
Därme nur einmal für jedes Tier einzutragen. 
e) In den Fällen, in denen außer den in der Zusammenstellung besonders namhaft gemachten Körperteilen, 
z. B. außer der Leber, och andere Teile, etwa Milz und Magen (aber nicht sämtliche Baucheingeweide) 
beanstandet sind, ist die Leber besonders zu zählen, Milz und Magen sind daneben als eine Stückzahl unter 
„Sonstige einzelne Organe“ in Spalte VI einzutragen. 
) In die Spalte VII „Sämtliche Baucheingeweide“ gehören nur diejenigen Fälle, in denen von einem 
Tiere gleichzeitig die wichtigsten Eingeweide der Bauchhöhle (Magen, Darm, Leber, Milz, Netz und Gekröse) 
für genußuntauglich erklärt sind. Die sämtlichen Baucheingeweide eines Tieres sind nur einmal zu zählen. 
Da ein beanstandeter Körperteil nur einmal einzutragen ist, dürfen neben den sämtlichen Baucheingeweiden 
eines Tieres nicht etwa die hierzu gehörigen Einzeleingeweide (Magen, Darm, Leber usw.) besonders ein- 
getragen werden. 
8) Bei Zahlenangaben über das Gewicht sind Bruchteile unter ½ Kilogramm nicht anzuschreiben, Bruchteile 
von / Kilogramm und darüber sind auf volle Kilogramme abzurunden. 
— —— — —„ — — 
1. Zahl der Schlachttiere, an denen die Beschau 
vorgenommen wurde. 
  
  
  
  
  
  
  
Jung-- Kälber 
rinder · 
Ochsen Bullen Kühe über bis Schweine Schafe Ziegen 
3 Monate alt 
1 2 —— 6 9997 
  
Ordnungsmäßige Schlachtungen 
Schlachtungen, bei denen eine Beschau der 
Tiere im lebenden Zustande nicht statt- 
gefunden hat (Spalte 11 des Tagebuchs) 
  
  
  
  
Zusammen 
Ferner sind wegen sach-a) vor der 
licher Unzuständigkeit Schlachtung 
des Beschauers (88 11 
und 30 der Ausfüh= P) nach der 
  
rungsbestimmungen A) Schlachtung 
nebenbezeichnete Tiere 
dem zuständigen tier- 
ärztlichen Beschauer 
überwiesen worden zusammen 
Außerdem ist bei 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Hunden die Beschau vorgenommen worden.
	        
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