Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 471 — 
Zentralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
Reichsamte des Innern. 
  
IZn beriehen durch alle VPostanstalten und BZLuchhandlungen. 
  
  
                
  
Berlin, Mittwoch, den 18. November 1008 
6 Nr. 50. 
  
  
Inhalt: 
Medizinal= und Veterinärwesen: 
Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die 
Bekämpfung der Schlafkrankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten 
Seite 471 
  
Medizinal= und Veterinärwesen. 
Abereinkunft 
zwischen dem Deutschen Reich und Großbritannien über die Bekämpfung der Schlaf- 
krankheit in den beiderseitigen ostafrikanischen Gebieten. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die 
Königlich Großbritannische Regierung haben zwecks 
wirksamerer Bekämpfung der in den beiderseitigen 
Besitzungen Ostafrikas als Schlafkrankheit bekannten 
Seuche die folgende Vereinbarung getroffen: 
Die genannten Regierungen werden: 
1. Insoweit ausführbar, Maßnahmen dahin 
treffen, daß solche Eingeborene der beiderseitigen 
Gebiete, welche an Schlafkrankheit leiden oder bei 
welchen der wohlbegründete Verdacht für das 
Vorliegen der Schlafkrankheit besteht, verhindert 
werden, in das Gebiet der anderen Macht über- 
zutreten. 
2. Insoweit ausführbar, Maßnahmen dahin 
treffen, daß alle Eingeborenen, welche aus dem 
Gebiete der einen Macht in das der anderen 
Vom 27. Oktober 1908. 
Witl a view to the more elfectual com- 
bating of the disease known as Sleeping Sick- 
ness in the respective British and German pos- 
sessions in East Africa, the Imperial German. 
Government and His Britannic Majest?’'s Go- 
vernment have agreed as follows: — 
The said Governments will: — 
1. Take such steps as are practicable to 
Drevent natives of their respective territories 
Who are suffering, or are suspected on reaso- 
nable grounds to be Ssuffering, from sleeping 
sickness, from passing into each other’s terri- 
tories. 
2. Take such steps as are practicable in 
order that all natives coming from the territorr 
of the one Power into that of the other and 
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