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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamte des Innern.
In betiehen durch alle Vostanstalten und Buchhandlungen.
XXXVI. Jahrgang.
Berlin, Freitag, den 11. Dezember 1908.
4. Zoll- und Steuerwesen: Heranziehung des Nachlasses
Inhalt: 1. Konsulatwesen: Ernennungen; — Exequatur- eines französischen Erblassers zur Erbschaftssteuer 516
erteilungen; — Ermächtigungen zur Vornahme von dgl. eines dänischen Staatsangehörigen 516
Zivilstandshandlugggen Seite 513 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für
2. Bankwesen: Status der deutschen Notenbanken Ende ausländische Baumwollensammette. 517
November 100; 514 dgl. für rohen Holzgeift 517
8. Maß- und Gewichtswesen: Zulassung eines Systems Personalveränderungen bei den Stationskontrolleuren
von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch die » -
- « 5. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Elektrischen Prüfämte 5156 Reichsgebiett 518
1. Konfulatwesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Kaufmann Jacob Zellweger zum
Konsul in Freetown (Sierra Leone) zu ernennen geruht.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Direktor Ramon Olgiati zum Vize-
konsul in Valladolid (Spanien) zu ernennen geruht.
Dem Generalkonsul der Republik Uruguay Dr. Oriol Solé Rodriguez in Hamburg ist namens
des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Dem Vizekonsul der Argentinischen Republik in Freiburg i. B. Hermann Romahn ist namens des
Reichs das Exequatur erteilt worden.
Dem mit der Vertretung des Kaiserlichen Konsuls in Zanzibar beauftragten Dolmetscher Brode ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 für den Amtsbezirk des Konsulats die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige
Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Verweser des Kaiserlichen Vizekonsulats in Mombassa, Dolmetscheraspiranten Schmidt, ist auf
Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom 6. Fe-
bruar 1875 für den Amtsbezirk des Vizekonsulats, soweit er Gebiet des Sultanats Zanzibar umfaßt,
die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutz-
genossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Ge-
burten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
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