Full text : Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

540  Schulvicare  —  Schulvorstand.

Cultusministeriums  2c.)  die  Bezirksschulinspection  (VO.  vom  12.  Februar
  1876  S.  192,  AVO.  vom  15.  September  1879  S.  351  §  12  C).
Die  Strafverfolgung  verjährt  in  3  Monaten  (A#O.  von  1874  §  13e).
Sämmtliche  Bestimmungen  über  Sch.  leiden  auf  die  Fortbildungsschule
Anwendung  (AVO.  von  1874  §  32,  und  16,  MVO.  vom  18.  Januar
1877  im  SW  B.  S.  34,  MO.  vom  2.  Januar  1877  im  Cod.  S.  570).

Schulvicare,  s.  Hülfslehrer,  Schulvacanz.

Schulvorstand.  Für  jeden  Schulbezirk  einer  Volksschule  ist  ein  Sch.  zu
bestellen,  dessen

I.  Wirkungskreis  in  der  Ausübung  der  der  Schulgemeinde  bezüglich
der  Verwaltung  ihres  Volksschulwesens  zustehenden  Rechte  und  Pflichten
besteht  (Ges.  vom  26.  April  1873  S.  350  §  24,  AVO.  vom  25.  August
1874  S.  155  8  51).  Die  Einzelbestimmungen  über  Zuständigkeit
und  Stellung  des  Sch.  zu  anderen  Organen  s.  bei  den  einschlagenden
Materien,  als  Schulcasse  III,  Schulanlagen,  Darlehnsaufnahme  III,
Patronat  und  Collatur  B,  Schulgebäude,  Schullehn,  Schulzucht,  Ortsschulinspector
  2c.  Die  Mitglieder  des  Sch.  sind  als  Einzelne  zum  selbstständigen
Eingreifen  in  die  Schulleitung  oder  zur  Zurechtweisung  der  Lehrer  nicht
berechtigt  (A#VO.  8  518,  Ges.  §  29).

II.  Wahl  und  Zusammensetzung.  Der  Sch.  besteht  aus  einer
ortsgesetzlich  festzustellenden  Anzahl  von  4—  12  Mitgliedern  der  bürgerlichen
  Gemeindevertretung,  den  Besitzern  selbstständiger,  mit  Wohngebäuden
versehener  Grundstücke  bez.  deren  gemeinschaftlichen  Vertretern,  dem  Lehrer
bez.  einer  ortsgesetzlich  zu  bestimmenden  Anzahl  von  Lehrern,  dem
Ortspfarrer  und,  wo  dieser  nicht  zugleich  Ortsschulinspector  ist,  dem
Ortsschulinspector.  Die  Wahl  der  Mitglieder  der  bürgerlichen  Gemeindevertretung
  erfolgt  durch  diese,  die  Wahl  der  Lehrer  durch  die  Lehrer.
Besteht  der  Sch.  aus  mehreren  Gemeinden,  so  tritt  für  jede  mindestens
1  Mitglied  der  Gemeindevertretung  ein;  das  Nähere  bestimmt  Mangels
Vereinigung  die  Bezirksschulinspection.  Für  die  confessionelle  Minderheit
sind,  wo  es  in  den  Gemeindecollegien  an  einer  hinreichenden  Anzahl  von
Mitgliedern  dieses  Bekenntnisses  fehlt,  die  Schulvorsteher  durch  die  Hausväter
  zu  wählen.  In  den  Städten  RStpO.  gelten  über  Wahl  und  Zusammensetzung
  des  Sch.,  der  hier  den  Namen  „Schulausschuß“  (s.  d.)
führt,  zum  Theile  abweichende  Bestimmungen  (Schulges.  §8  25,  26,
A#VO.  88§  52  bis  54).  Hierzu  ist,  nächst  den  besonderen  Vorschriften
über  die  Mitgliedschaft  der  Geistlichen  (s.  d.  II)  und  der  Besitzer  selbstständiger
  Gutsbezirke  (s.  d.  B)  Folgendes  bestimmt  worden:

1)  Die  Wahl  der  Mitglieder  der  bürgerlichen  Gemeindevertretung
erfolgt  auf  3  Jahre.  Wird  durch  vorzeitiges  Ausscheiden  von  Schulvorstehern
  eine  Neuwahl  nöthig,  so  hat  diese  auf  volle  3  Jahre,  nicht  blos
bis  zum  Ablaufe  der  regelmäßigen  dreijährigen  Wahlperiode  zu  gelten.
Ersatzwahlen  mit  der  letztgedachten  Wirkung  kennt  das  Schulgesetz  nicht
(Schulges.  §  260,  MVO.  vom  19.  Juli  1877  in  der  Zeitschr.  f.  R.  44
S.  532),  doch  sind  ortsgesetzliche  Ausnahmen  zulässig  (MVO.  vom
29.  December  1883  in  der  Zeitschr.  f.  V.  V  S.  213).  Wer  die  Stimmberechtigung
  oder  Wählbarkeit  für  das  bürgerliche  Gemeindeamt  im  All-