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wird, noch eine Hindeutung auf die Entstehung des betreffenden
Gremeinwesens verbunden. Man spricht nämlich
von einem Bunde in der Regel nur dann, wenn die
Bundesglieder früher eine gewisse Selbstständigkeit besassen
und diese durch das Zusammentreten zu einem
grösseren Organismus selbst beschränkt haben.
3. Staatenbund und Bundesstaat.')
Die Bünde erscheinen in einer zweifachen Form: entweder
in der des Staatenbundes oder in der des Bundesstaates.
Obgleich die beiden Ausdrücke zunächst
nur auf solche Bundesverhältnisse hindeuten, in welchen
Staaten als Glieder des Bundes erscheinen, so kann doch
der Unterschied auch in anderen Fällen von Bedeutung
werden. Da aber diejenige Organisation, in welcher die
Glieder des Bundes den Namen „Staaten“ führen, die gewöhnlichste
und auch für uns praktisch wichtigste ist, so
wird in den nachfolgenden Eröiterungen diese der Einfachheit
halber vorzugsweise berücksichtigt werden.
Die Begriffe „Bundesstaat“ und „Staatenbund“
haben sich im Anschluss an die Verfassung der vereinigten
Staaten von Nordamerika auf der einen, an die Verfassung
Deutschlands und der Schweiz vor dem Jahre 1848
auf der andern Seite gebildet. Jene repräsentirte den
ı) Die auf die Begriffe „Staatenbund‘“ und ‚Bundesstaat‘ bezügliche
Literatur befindet sich angegeben in meinen Grundzügen des norddeutschen
Bundesrechtes S. 3, Anmerkung ı. Für die Gestaltung der neueren Theorie
ist wesentlich massgebend gewesen eine Abhandlung vonWaitz, das Wesen des
Bundesstaates, zuerst abgedruckt in der allgemeinen Monatsschrift für Wissenschaft
und Literatur 1853, später als dritte der „einzelnen Ausführungen‘
in den „Grundzügen der Politik“ Kiel 1862, S. 153 ff. — Die hier vorgetragenen,
in manchen Beziehungen abweichenden Ansichten stimmen
durchaus mit dem überein, was ich bereits in meinen Grundzügen des norddeutschen
Bundesrechtes a.a. O. über denselben Gegenstand behauptet habe.