Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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wird,  noch  eine  Hindeutung  auf  die  Entstehung  des  betreffenden
  Gremeinwesens  verbunden.  Man  spricht  nämlich
  von  einem  Bunde  in  der  Regel  nur  dann,  wenn  die
Bundesglieder  früher  eine  gewisse  Selbstständigkeit  besassen
  und  diese  durch  das  Zusammentreten  zu  einem
grösseren  Organismus  selbst  beschränkt  haben.

3.  Staatenbund  und  Bundesstaat.')

Die  Bünde  erscheinen  in  einer  zweifachen  Form:  entweder
  in  der  des  Staatenbundes  oder  in  der  des  Bundesstaates.
  Obgleich  die  beiden  Ausdrücke  zunächst
nur  auf  solche  Bundesverhältnisse  hindeuten,  in  welchen
Staaten  als  Glieder  des  Bundes  erscheinen,  so  kann  doch
der  Unterschied  auch  in  anderen  Fällen  von  Bedeutung
werden.  Da  aber  diejenige  Organisation,  in  welcher  die
Glieder  des  Bundes  den  Namen  „Staaten“  führen,  die  gewöhnlichste
  und  auch  für  uns  praktisch  wichtigste  ist,  so
wird  in  den  nachfolgenden  Eröiterungen  diese  der  Einfachheit
  halber  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

Die  Begriffe  „Bundesstaat“  und  „Staatenbund“
haben  sich  im  Anschluss  an  die  Verfassung  der  vereinigten
Staaten  von  Nordamerika  auf  der  einen,  an  die  Verfassung
  Deutschlands  und  der  Schweiz  vor  dem  Jahre  1848
auf  der  andern  Seite  gebildet.  Jene  repräsentirte  den

ı)  Die  auf  die  Begriffe  „Staatenbund‘“  und  ‚Bundesstaat‘  bezügliche
Literatur  befindet  sich  angegeben  in  meinen  Grundzügen  des  norddeutschen
Bundesrechtes  S.  3,  Anmerkung  ı.  Für  die  Gestaltung  der  neueren  Theorie
ist  wesentlich  massgebend  gewesen  eine  Abhandlung  vonWaitz,  das  Wesen  des
Bundesstaates,  zuerst  abgedruckt  in  der  allgemeinen  Monatsschrift  für  Wissenschaft
  und  Literatur  1853,  später  als  dritte  der  „einzelnen  Ausführungen‘
in  den  „Grundzügen  der  Politik“  Kiel  1862,  S.  153  ff.  —  Die  hier  vorgetragenen,
  in  manchen  Beziehungen  abweichenden  Ansichten  stimmen
durchaus  mit  dem  überein,  was  ich  bereits  in  meinen  Grundzügen  des  norddeutschen
  Bundesrechtes  a.a.  O.  über  denselben  Gegenstand  behauptet  habe.