400 Xb. Jagdverordnung §§ 5—7.
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der in § 2 lit. b dieser Verordnung bezeichneten schädlichen
Vögel können Fangkörbe, Fangnetze und Pfahleisen verwendet
werden; auch dürfen die Eier und Nester solcher Vögel zerstört
werden.
§ 5. (Schädliche Säugethiere.) Zur Erlegung oder Vertilgung
der in § 2 Ziff. 2 lit. a dieser Verordnung bezeichneten
schädlichen Säugethiere dürfen Fänge, Gruben und Fallen
ferner das Aufgraben und Ausräuchern der Baue, endlich hinsichtlich
der Kaninchen auch Netze und Frettwiesel in Anwendung
kommen.
Jedoch dürfen Gruben und sonstige Oeffnungen nicht an
Orten, an welchen Menschen verkehren, dergestalt unverdeckt
oder unverwahrt gelassen werden, daß daraus Gefahr für Andere
entstehen kann (§ 367 Ziff. 12 RSt.-G.-B..
§ 6. (Erlaubniß zum Stellen von Eisen.) Eine besondere
Erlaubniß des Bezirksamtes ist einzuholen, wenn Grundbesitzer
oder sonstige Betheiligte, die nicht zur Jagdausübung berechtigt
sind, beabsichtigen, Fangeisen in offenem Feld und Wald aufzustellen;
bei Einholung der Erlaubniß sind die Oertlichkeiten,
wo die Eisen gestellt werden sollen, genau zu bezeichnen.
8§ 7. (Erlaubniß zur Erlegung schädlicher jagdbarer Thiere.)
Eine besondere Erlaubniß des Bezirksamtes ist ferner einzuholen,
wenn Grundbesitzer oder sonstige Betheiligte, die nicht
zur Jagdausübung berechtigt sind, beabsichtigen, schädliche
wilde Thiere, welche zugleich jagdbar sind (8 2 Ziff. 1 dieser
Verordnung), zu erlegen oder zu vertilgen. Bei Einholung der
Erlaubniß sind die Wildarten, deren Erlegung oder Vertilgung
beabsichtigt ist, und die thatsächlichen Verhältnisse, welche die
Ertheilung der Erlaubniß begründen, zu bezeichnen.
Die Erlaubniß soll nur dann ertheilt werden, wenn die
Erlegung oder Vertilgung der betreffenden schädlichen Thiere
aus Rücksichten des öffentlichen Interesses oder überwiegender
Interessen der Landwirthschaft oder anderer Wirthschaftszweige
als geboten erscheint.
Der Betheiligte ist verpflichtet, die schädlichen jagdbaren
Thiere, welche er erlegt oder sonst in seine Gewalt gebracht
hat, binnen 24 Stunden dem Jagdberechtigten zur Verfügung