Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

400  Xb.  Jagdverordnung  §§  5—7.

—  „„

der  in  §  2  lit.  b  dieser  Verordnung  bezeichneten  schädlichen
Vögel  können  Fangkörbe,  Fangnetze  und  Pfahleisen  verwendet
werden;  auch  dürfen  die  Eier  und  Nester  solcher  Vögel  zerstört
werden.

§  5.  (Schädliche  Säugethiere.)  Zur  Erlegung  oder  Vertilgung
  der  in  §  2  Ziff.  2  lit.  a  dieser  Verordnung  bezeichneten
schädlichen  Säugethiere  dürfen  Fänge,  Gruben  und  Fallen
ferner  das  Aufgraben  und  Ausräuchern  der  Baue,  endlich  hinsichtlich
  der  Kaninchen  auch  Netze  und  Frettwiesel  in  Anwendung
kommen.

Jedoch  dürfen  Gruben  und  sonstige  Oeffnungen  nicht  an
Orten,  an  welchen  Menschen  verkehren,  dergestalt  unverdeckt
oder  unverwahrt  gelassen  werden,  daß  daraus  Gefahr  für  Andere
entstehen  kann  (§  367  Ziff.  12  RSt.-G.-B..

§  6.  (Erlaubniß  zum  Stellen  von  Eisen.)  Eine  besondere
Erlaubniß  des  Bezirksamtes  ist  einzuholen,  wenn  Grundbesitzer
oder  sonstige  Betheiligte,  die  nicht  zur  Jagdausübung  berechtigt
sind,  beabsichtigen,  Fangeisen  in  offenem  Feld  und  Wald  aufzustellen;
  bei  Einholung  der  Erlaubniß  sind  die  Oertlichkeiten,
wo  die  Eisen  gestellt  werden  sollen,  genau  zu  bezeichnen.

8§  7.  (Erlaubniß  zur  Erlegung  schädlicher  jagdbarer  Thiere.)
Eine  besondere  Erlaubniß  des  Bezirksamtes  ist  ferner  einzuholen,
  wenn  Grundbesitzer  oder  sonstige  Betheiligte,  die  nicht
zur  Jagdausübung  berechtigt  sind,  beabsichtigen,  schädliche
wilde  Thiere,  welche  zugleich  jagdbar  sind  (8  2  Ziff.  1  dieser
Verordnung),  zu  erlegen  oder  zu  vertilgen.  Bei  Einholung  der
Erlaubniß  sind  die  Wildarten,  deren  Erlegung  oder  Vertilgung
beabsichtigt  ist,  und  die  thatsächlichen  Verhältnisse,  welche  die
Ertheilung  der  Erlaubniß  begründen,  zu  bezeichnen.

Die  Erlaubniß  soll  nur  dann  ertheilt  werden,  wenn  die
Erlegung  oder  Vertilgung  der  betreffenden  schädlichen  Thiere
aus  Rücksichten  des  öffentlichen  Interesses  oder  überwiegender
Interessen  der  Landwirthschaft  oder  anderer  Wirthschaftszweige
als  geboten  erscheint.

Der  Betheiligte  ist  verpflichtet,  die  schädlichen  jagdbaren
Thiere,  welche  er  erlegt  oder  sonst  in  seine  Gewalt  gebracht
hat,  binnen  24  Stunden  dem  Jagdberechtigten  zur  Verfügung