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Großherzogtum Hessen.
In Mainz ist eine dem Hauptsteueramte daselbst unterstellte Abfertigungsstelle mit der Be-
zeichnung „Hauptsteueramt Mainz Postzollabfertigungsstelle"“ errichtet worden.
Ihr sind folgende besondere Befugnisse beigelegt worden:
Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 über Postsendungen; Eingangsbehandlung
von zubereitetem, mit der Post aus dem Ausland eingehendem Fleische; Ausfertigung von Muster-
pässen über Gegenstände des freien Verkehrs.
Thüringischer Zoll= und Steuerverein.
Die gemeinsame Direktivbehörde und ihr Leiter führen fortan die Bezeichnung „Oberzolldirektion
für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein“ und „Präsident der Oberzolldirektion für den Thüringischen
Zoll= und Steuerverein“.
Großherzogtum Sachsen.
Es sind geändert worden:
die Bezeichnung „Bezirkssteueramt“ in „Bezirkszollamt“; die Bezeichnung „Steueramt“ in
„Zollamt“; die Bezeichnung „Steuerrezeptur“ in „Zollstelle“.
Dem Zollamt Neustadt a. Orla ist erteilt worden:
die Befugnis zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen 1 über Waren der Tarifnummern 560,
hont 8 791, 817, 871, 872, 878 und 898, auch wenn sie unter Eisenbahnwagenverschluß ab-
gefertigt werden;
die Befugnis zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I über Rückwaren aller Art, Reisegerät,
Talg von Rindern und Schafen, nicht zum menschlichen Genuß bestimmt (Tarifnr. 129 Anmerkung),
und Waren der Tarifnummern 94, 131, 239, 560, 580, 581, 694, 791, 817, 871, 872, 878 und 898,
auch wenn alle diese Waren unter Eisenbahnwagenverschluß eingehen.
J Herzogtum Sachsen-Meiningen.
Es sind geändert worden:
die Bezeichnung „Bezirkssteueramt“ in „Bezirkszollamt“, die Bezeichnung „Steueramt“ in
„Zollamt“".
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen, die den Zoll= und Steuerstellen auf
Grund der Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Tarifgesetzes erteilt sind.
Königreich Sachsen.
Dem Nebenzollamt ! Ebersbach im Bezirke des Hauptzollamts Zittau ist die Befugnis 106
erteilt worden.
Großherzogtum Hessen.
Der neu errichteten Postzollabfertigungsstelle in Mainz (Bezirk des Hauptsteueramts Mainz)
sind die Befugnisse 17, 19 bis 21, 28 bis 30, 35 bis 39, 49 bis 55, 57 bis 61, 63, 64, 67 bis 74
beigelegt worden.
Großherzogtum Sachsen.
Dem Zollamt Neustadt a. Orla ist die Befugnis 71 erteilt worden.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18. März 1909 beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags
für ausländische getrocknete Pflaumen — Tarifnummer 48 — zum Zwecke des Entsteinens
und Pasteurisierens einen zollfreien Eigenveredelungsverkehr zuzulassen,
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.