Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu 8 A. 
Die Ausfüllung der Unterabteilungen a und b hat nach denselben Grundsätzen wie bei den 
Arzten unter 1 A zu asolgen. Demnach werden alle praktisch nicht tätigen Ziviltierärzte und die nicht 
praktizierenden ehemaligen Militärveterinäre außer Betracht gelassen. r# berücksichtigen sind nur die 
im Inland approbierten Tierärzte. 
Zu 8C. 
Unter C sind nochmals von den bereits unter A und B angegebenen Tierärzten diejenigen 
besonders anzugeben, welche die amtliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben. 
Die in Betracht kommenden Tierärzte sind nur in einer der Querspalten a, b oder c zu zählen. 
Zu berücksichtigen sind auch, jedoch ohne besondere Kenntlichmachung, die bei der Auslandsfleischbeschau 
lätigen Tierärzte. 
Unter a find diejenigen Tierärzte aufzuführen, welche die gesamte amtliche Schlachtwieh- und 
Fleischbeschau ausüben, unter b diejenigen, welche nur in Fällen, in denen die nicht als Tierärzte ap- 
probierten Beschauer unzuständig sind, die amtliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben. Nur als 
Stellvertreter tätige Tierärzte sind nicht unter a oder b, vielmehr nur unter c zu zählen. Nur zuc 
gehören auch diejenigen Tierärzte, welche lediglich an den von ihnen behandelten Tieren die Er- 
gänzungsbeschau anszuüben befugt sind. 
Zu 9. 
Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig in dem vor- 
stehend zu 5 im 1. Absatz angegebenen Sinne tätig sind. Nicht zu zählen sind Personen, die aus- 
schließlich als Viehkastrierer (Schweineschneider usu tätig sind.
	        
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