153 —
Zu 8 A.
Die Ausfüllung der Unterabteilungen a und b hat nach denselben Grundsätzen wie bei den
Arzten unter 1 A zu asolgen. Demnach werden alle praktisch nicht tätigen Ziviltierärzte und die nicht
praktizierenden ehemaligen Militärveterinäre außer Betracht gelassen. r# berücksichtigen sind nur die
im Inland approbierten Tierärzte.
Zu 8C.
Unter C sind nochmals von den bereits unter A und B angegebenen Tierärzten diejenigen
besonders anzugeben, welche die amtliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben.
Die in Betracht kommenden Tierärzte sind nur in einer der Querspalten a, b oder c zu zählen.
Zu berücksichtigen sind auch, jedoch ohne besondere Kenntlichmachung, die bei der Auslandsfleischbeschau
lätigen Tierärzte.
Unter a find diejenigen Tierärzte aufzuführen, welche die gesamte amtliche Schlachtwieh- und
Fleischbeschau ausüben, unter b diejenigen, welche nur in Fällen, in denen die nicht als Tierärzte ap-
probierten Beschauer unzuständig sind, die amtliche Schlachtvieh= und Fleischbeschau ausüben. Nur als
Stellvertreter tätige Tierärzte sind nicht unter a oder b, vielmehr nur unter c zu zählen. Nur zuc
gehören auch diejenigen Tierärzte, welche lediglich an den von ihnen behandelten Tieren die Er-
gänzungsbeschau anszuüben befugt sind.
Zu 9.
Maßgebend für die Aufnahme ist, daß die betreffenden Personen berufsmäßig in dem vor-
stehend zu 5 im 1. Absatz angegebenen Sinne tätig sind. Nicht zu zählen sind Personen, die aus-
schließlich als Viehkastrierer (Schweineschneider usu tätig sind.