8 41. Preußen 1866. Kriegsschäden in den neuerworb. Landesteilen. 191
kommenen Kriegsleistungen und Kriegsschäden nach Maßgabe der dort schon bisher
in Anwendung gebrachten Bestimmungen und Grundsätze erfolge.
II. Im ehemaligen Herzogtum Nassau
bestanden keinerlei gesetzliche Vorschriften über die Vergütung
von Kriegsleistungen und Kriegsschäden (oben $. 138). Auf Grund
eines Immediatberichts der Minister des Innern und der Finanzen.
vom 28. Juni 1867 bestimmte die KabO. vom 1. Juli 1867:
Auf Ihren Bericht vom 28. v. M. genehmige Ich, daß für die im ‚Gebiet des
‚IV. Für die Landgrafschaft Hessen-Homburg
erging eine das preußische Kriegsleistungsgesetz vom 11. Mai
1851 für anwendbar erklärende KabO. vom 11. Juni 1870*)
V. Für die ehemalig großherzoglich-hessischen Gebietsteile
wurden zwei KabOs. vom 31. März 1868 und vom 13. Januar 1869
erlassen.”) Danach sollten für die in diesen Neuerwerbungen vorgekommenen
Kriegsleistungen und Kriegsschäden die für das vormalige
Herzogtum Nassau für anwendbar erklärten Vorschriften Geltung
behalten.
VL #Für die ehemals .ba yrischen; Gebietsteile
wurden durch eine KabO. vom 8. April 1868 die Grundsätze
für ‚anwendbar erklärt, die für das Gebiet des vormaligen Kurfürstentums
Hessen als maßgebend anerkannt waren.°)
VD. Im Gebiet der ehemals freien Stadt Frankfurta.M.
bestanden 1866 keine gesetzlichen Vorschriften über die Vergütung
von Kriegsleistungen und Kriegsschäden (S. 145).
& Für die Frankfurter Landgemeinden wurde durch
KabO. vom 15. Juli 1868 angeordnet, daß Ersatz nach denselben
Grundsätzen gewährt werden solle, welche im Gebiet des vormaligen
Herzogtums Nassau zur Anwendung gelangt seien.’)
b. Hinsichtlich der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. erging
zunächst eine KabO. vom 25. Dezember 1867 (PrGS.
867 S. 1683):
Auf Ihren Bericht vom 24. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß bei der Vermögensauseinandersetzung
der Stadtgemeinde Frankfurt mit dem Staate inbetreff
) Vgl. Akten des Geh. Zivilkabinetts I. Abt. Kriegalaston und Entochädigungsensprüche
Neue Länder Nr. 1 und Finänzministerialakten Nr. 243 vol.
Die endgüli C) Uebernahme auf den nassauischen Domänenfonds wurde durch
eine KabO. 4. Jamusr 1868 angeordnet, in der gleichzeitig bestimmt wurde
(vgl. oben so 190), dad bei bei der Mundverpflegung an nassauische und mit diesen
verbündete Truppen 22 kr, an preußische und mit diesen verbündete Truppen
30 kr. no Kopf und Tag vergütet werden sollten (FinMin.-Akten Nr. 243 vol.
Vgl. Finanzministerialakten Nr. 243 vol. .
Vgl. inisterialakten Nr. 243 voL 3 und 4.
®) Vgl. inisterialakten Nr. 243 vol, 3.
0) Akten des Geh. Zivilkab. Kriegalasten und Entschädigungsansprüche Neue
Länder Nr. d Finsnzministerislakten Nr. 243 vol.