II.
Ausführungsbestimmungen
zu
Tarifnummer 11 (Grundstücksübertragungen) und den §§ 78 bis 90.
Hinter dem § 127 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze werden
folgende Bestimmungen eingestellt:
Zu den §8§ 80 bis 85 des Gesetzes.
§5 127a.
1. Form der Abga- Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 11 bezeichneten Abgabe
enentrichtung, wird erfüllt
a) bei den von Behörden oder Beamten, einschließlich der Notare, aufgenommenen
Verhandlungen und Beurkundungen durch Zahlung des Abgabenbetrags an diese
Behörden und Beamten oder an eine andere von der Landesregierung zu be-
zeichnende Stelle,
b) in den übrigen Fällen durch Zahlung des Abgabenbetrags an eine für die Er-
hebung von Reichsstempelabgaben zuständige Steuerstelle.
8 1276b.
2. Ausländische Ist die Beurkundung des steuerpflichtigen Rechtsvorganges im Auslande erfolgt, so ist
Urkunden. die Versteuerung binnen zweier Wochen nach dem Zeitpunkte zu bewirken, in welchem die Ur-
kunde in das Inland gelangt ist. "
1272.
S
. Feststellung der (1) Der Betrag der Stempelabgabe und deren Entrichtung ist von den zur Entgegennahme
Steuerpflicht. der Steuer zuständigen Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, auf der Urschrift, Ab-
schrift, Ausfertigung usw. der Urkunde zu vermerken.
(2 Sofern der erforderliche Stempelbetrag sich nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen
lät, it# mit dem Vermerk oder mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu
verbinden.
(3) Die Vermerke über die Stempelentrichtung und Sberechmmg sind mit Ort- und Zeit-
angabe zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
5 127d.
. Jeststellung der (1) Ist die Grundstücksübertragung vom Reichsstempel befreit, so ist dies unter Hinweis
Steuerfreiheit. auf die gesetzlichen Vorschriften, n welche die Steuerfreiheit sich gründet, auf der Urschrift,
Abschrift, Ausfertigung usw. der Urkunde ersichtlich zu machen. Die Bestimmung des § 1270
Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(2)= Außerdem sind die für die Steuerfreiheit maßgebenden Tatumstände und, sofern die
Befreiungsvorschrift am Schlusse der Tarifnummer 11 in Frage kommt, der Antrag auf Befreiung
von der Abgabe in die Verhandlung aufzunehmen. Von der Erhebung der Abgabe ist nur
abzusehen, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zur Uberzeugung des beurkundenden
Bemin dargetan sind. Andernfalls ist der Steuerpflichtige auf den Erstattungsweg zu
verweisen.
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