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Als Zivildienst ist anzusehen die Zeit einer nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der
Marine erfolgten informatorischen Beschäftigung, die Zeit des nach dem Ausscheiden aus dem Heere
oder der Marine abgeleisteten Probedienstes 8 19 der Anstellungsgrundsätze vom 20. Juni 1807)
sowie eine diätarische Dienstzeit, in allen diesen Fällen jedoch nur donn, wenn die Dienstzeiten in
demjenigen Verwaltungszweig, in dem die etatsmäßige Anstellung erfolgt, behufs ihrer Erlangung
zurückgelegt sind. Mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde können indessen auch informatorische
Beschäftigung, Probedienstzeit und diätarische Dienstzeit in einem anderen Dienstzweige derselben Ver-
waltung oder in einer anderen Verwaltung berücksichtigt werden.
Außer Betracht bleibt die Zeit, während welcher die etatsmäßige Anstellung wegen unzu-
reichender Befähigung des Militäranwärters oder aus anderen in seiner Person beruhenden Ursachen
ausgesetzt worden ist.
15. Den Militäranwärtern, die weniger als neun Jahre im Heere und in der Marine
gedient haben, wird die tatsächlich abgeleistete Dienstzeit bei der ersten etatsmäßigen Anstellung als
zater Deamte oder Kanzleibeamte bis zur Dauer eines Jahres auf das Besoldungsdienstalter an-
gerechnet.
16. Die vor dem vollendeten 17. Lebensjahre liegende Militär- und Marinedienstzeit bleibt
außer Betracht.
17. Dem Militärdienste steht gleich der Dienst bei den Kaiserlichen Schutztruppen, ferner bei
den Polizeitruppen sowie als Grenz= und Zollaufsichtsbeamter in den Schutzgebieten.
18. Es macht keinen Unterschied, ob die Anstellung des Militäranwärters in einer dieser
Klasse vorbehaltenen oder in einer anderen Stelle erfolgt. Dagegen findet eine Anrechnung von
Militärdienstzeit nicht statt
A. bei Inhabern des Zivilversorgungsscheins, die
a) schon vor dem Eintritt in das Heer oder die Marine als Zivilanwärter bei einer
Behörde beschäftigt waren, nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine
wieder in ihr früheres Dienstverhältnis zurückgetreten sind und demnächst gemäß
der auf diesem Wege — vor oder nach der Erlangung des Zivilversorgungsscheins —
erworbenen Anwartschaft als Zivilanwärter etatsmäßig angestellt werden, oder
erst nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine, aber bevor sie den
Zivilversorgungsschein besaßen, als Zivilanwärter angenommen worden sind und
demnächst gemäß der auf diesem Wege — vor oder nach der Erlangung des Zivil-
versorgungsscheins — erworbenen Anwartschaft als Zivilanwärter etatsmäßig an-
gestellt werden, oder
erst nach dem Ausscheiden aus dem Heere oder der Marine und nach der Erlangung
des Zivilversorgungsscheins für eine Laufbahn, deren Stellen zum Teil den Militär-
anwärtern vorbehalten sind, nicht nach den Anstellungsgrundsätzen für Militäranwärter,
sondern auf ihren Wunsch unter den für Zivilanwärter vorgeschriebenen Be-
dingungen angenommen worden sind und demnächst auch als Zivilanwärter etats-
mäßig angestellt werden;
B. bei solchen ehemaligen Militäranwärtern, die als etatsmäßige Beamte bereits pensioniert
waren und von neuem etatsmäßig angestellt werden.
Vergl. jedoch zu 20.
19. Die Anrechnung der aktiven Militärdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter nach Maß-
gabe der vorstehenden Grundsätze findet auch statt, wenn eine etatsmäßige Stelle ohne Pension auf-
gegeben ist und demnächst eine anderweite etatsmäßige Anstellung auf Grund des Zivilversorgungs-
his crfolge, ohne daß das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe des früher bezogenen Gehalts
estimmt wird.
20. Werden aktive oder pensionierte Unterbeamte aus der Klasse der ehemaligen Militär-
anwärter als mittlere Beamte oder Kanzleibeamte angestellt, so findet eine Anrechnung der Militär-
und Marinedienstzeit nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen insoweit statt, als nicht schon die
bei der Anstellung als Unterbeamte stattgehabte Anrechnung von Militär= und Marinedienstzeit zu
einer gleichen Verbesserung des Diensteinkommens in der neuen Klasse führt.
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