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46. Wird die Vorrückung des Besoldungsdienstalters von der zuständigen obersten Reichs-
behörde nicht genehmigt, so darf die Versetzung nur verfügt werden, nachdem der Beamte auf den
durch die bisherige Anstellung begründeten Gehaltssatz ausdrücklich verzichtet hat.
F. Gehaltsbemessung bei Wiederanstellung einstweilig in den Ruhestand versetzter und pensionierter Beamten.
a) Einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte.
47. Die Bestimmungen über die gestsetzung des Besoldungsdienstalters beim Ubertritte von
Beamten in andere Klassen (Abschnitt D) finden sinngemäße Anwendung, wenn einem einstweilig in
den Ruhestand versetzten Beamten eine etatsmäßige Stelle wieder übertragen wird. Dabei ist von
der Zeit des einstweiligen Ruhestandes die Zeit einer etwaigen Beschäftigung im Reichsdienst als
Dienstzeit in der früheren Stellung anzurechnen. Die übrige Zeit seit der Versetzung in den einst-
weiligen Ruhestand bleibt außer Betracht.
b) Pensionierte Beamte.
48. Die Bestimmungen über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Übertritte von
Beamten in andere Klassen (Abschnitt D) finden sinngemäße Anwendung bei der etatsmäßigen Wieder-
anstellung von penfionierten Beamten. Die Zeit vom Ausscheiden aus der etatsmäßigen Stelle bis
zur etatsmäßigen Wiederanstellung bleibt außer Betracht, soweit sie nicht nach den beiden letzten Sätzen
der Ziffer 21 in Anrechmung zu bringen ist. Etwaiges unbefriedigendes Verhalten des Beamten in
der früheren Stelle schließt die Anrechnung der in dieser zurückgelegten Dienstzeit nicht aus.
49. Bei der Berechnung des Normalgehalts der früheren Stelle sind ohne Rücksicht auf
etwaige spätere allgemeine Besoldungsaufbesserungen diejenigen Gehaltssätze zugrunde zu legen, welche
zur Zeit der Pensionierung des Beamten in Kraft waren. Ist die Pensionierung erfolgt, bevor für
die Beamtenklasse die Gehaltsbemessung nach Dienstaltersstufen eingeführt war, so sind die Gehalts-
sätze zugrunde zu legen, die bei der ersten Regelung der Gehälter dieser Beamtenklasse nach Dienst-
altersstufen eingeführt wurden.
50. Hat ein Beamter den Wiedereintritt in den Reichsdienst durch eigene Schuld oder aus
eigener Entschließung erheblich verzögert, so findet eine Anrechnung früherer Dienstzeit in der Regel
nicht statt. Sollten ausnahmsweise Gründe für eine solche Anrechnung geltend zu machen sein, so ist
die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen.
G. Gehaltsbemessung bei der Wiederanstellung von Beamten, welche freiwillig ausgeschieden sind oder deren
früheres Beamtenverhältuis durch Diensteutlassung gelöst worden ist.
51. Ist ein Beamter aus einer etatsmäßigen Stelle des Reichsdienstes freiwillig ausgeschieden
oder ist sein früheres Beamtenverhältnis durch Dienstentlassung gelöst worden, so darf im Falle seiner
Wiederanstellung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Gehalts der neuen Stelle auf
das Besoldungsdienstalter und das Gehalt der früheren Stelle keine Rücksicht genommen werden.
Beamte, die ihre Stelle freiwillig aufgeben wollen, sind hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
52. Sollten im einzelnen Falle besondere Gründe dafür geltend zu machen sein, von diesem
allgemeinen Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, so ist vor der Wiederanstellung des Beamten die
Entscheidung der obersten Reichsbehörde und der Reichs-Finanzverwaltung einzuholen.
H. Gehaltsbemessung bei Versetzungen auf Grund eines Disziplinarurteils.
53. Gelangt eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarurteils in der Weise zur Ausführung,
daß der Beamte in eine Stelle derselben Klasse oder in eine Stelle einer anderen Klasse mit gleichen
Gehaltssätzen und Dienstaltersstufen versetzt wird, so ist,
a) wenn auf Strafversetzung ohne Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist, dem
Beamten sein Gehalt und Besoldungsdienstalter auch in der neuen Stelle unverkürzt zu
belassen, «