Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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46. Wird die Vorrückung des Besoldungsdienstalters von der zuständigen obersten Reichs- 
behörde nicht genehmigt, so darf die Versetzung nur verfügt werden, nachdem der Beamte auf den 
durch die bisherige Anstellung begründeten Gehaltssatz ausdrücklich verzichtet hat. 
F. Gehaltsbemessung bei Wiederanstellung einstweilig in den Ruhestand versetzter und pensionierter Beamten. 
a) Einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte. 
47. Die Bestimmungen über die gestsetzung des Besoldungsdienstalters beim Ubertritte von 
Beamten in andere Klassen (Abschnitt D) finden sinngemäße Anwendung, wenn einem einstweilig in 
den Ruhestand versetzten Beamten eine etatsmäßige Stelle wieder übertragen wird. Dabei ist von 
der Zeit des einstweiligen Ruhestandes die Zeit einer etwaigen Beschäftigung im Reichsdienst als 
Dienstzeit in der früheren Stellung anzurechnen. Die übrige Zeit seit der Versetzung in den einst- 
weiligen Ruhestand bleibt außer Betracht. 
b) Pensionierte Beamte. 
48. Die Bestimmungen über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters beim Übertritte von 
Beamten in andere Klassen (Abschnitt D) finden sinngemäße Anwendung bei der etatsmäßigen Wieder- 
anstellung von penfionierten Beamten. Die Zeit vom Ausscheiden aus der etatsmäßigen Stelle bis 
zur etatsmäßigen Wiederanstellung bleibt außer Betracht, soweit sie nicht nach den beiden letzten Sätzen 
der Ziffer 21 in Anrechmung zu bringen ist. Etwaiges unbefriedigendes Verhalten des Beamten in 
der früheren Stelle schließt die Anrechnung der in dieser zurückgelegten Dienstzeit nicht aus. 
49. Bei der Berechnung des Normalgehalts der früheren Stelle sind ohne Rücksicht auf 
etwaige spätere allgemeine Besoldungsaufbesserungen diejenigen Gehaltssätze zugrunde zu legen, welche 
zur Zeit der Pensionierung des Beamten in Kraft waren. Ist die Pensionierung erfolgt, bevor für 
die Beamtenklasse die Gehaltsbemessung nach Dienstaltersstufen eingeführt war, so sind die Gehalts- 
sätze zugrunde zu legen, die bei der ersten Regelung der Gehälter dieser Beamtenklasse nach Dienst- 
altersstufen eingeführt wurden. 
50. Hat ein Beamter den Wiedereintritt in den Reichsdienst durch eigene Schuld oder aus 
eigener Entschließung erheblich verzögert, so findet eine Anrechnung früherer Dienstzeit in der Regel 
nicht statt. Sollten ausnahmsweise Gründe für eine solche Anrechnung geltend zu machen sein, so ist 
die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen. 
G. Gehaltsbemessung bei der Wiederanstellung von Beamten, welche freiwillig ausgeschieden sind oder deren 
früheres Beamtenverhältuis durch Diensteutlassung gelöst worden ist. 
51. Ist ein Beamter aus einer etatsmäßigen Stelle des Reichsdienstes freiwillig ausgeschieden 
oder ist sein früheres Beamtenverhältnis durch Dienstentlassung gelöst worden, so darf im Falle seiner 
Wiederanstellung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters und des Gehalts der neuen Stelle auf 
das Besoldungsdienstalter und das Gehalt der früheren Stelle keine Rücksicht genommen werden. 
Beamte, die ihre Stelle freiwillig aufgeben wollen, sind hierauf ausdrücklich hinzuweisen. 
52. Sollten im einzelnen Falle besondere Gründe dafür geltend zu machen sein, von diesem 
allgemeinen Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen, so ist vor der Wiederanstellung des Beamten die 
Entscheidung der obersten Reichsbehörde und der Reichs-Finanzverwaltung einzuholen. 
H. Gehaltsbemessung bei Versetzungen auf Grund eines Disziplinarurteils. 
53. Gelangt eine Versetzung auf Grund eines Disziplinarurteils in der Weise zur Ausführung, 
daß der Beamte in eine Stelle derselben Klasse oder in eine Stelle einer anderen Klasse mit gleichen 
Gehaltssätzen und Dienstaltersstufen versetzt wird, so ist, 
a) wenn auf Strafversetzung ohne Verminderung des Diensteinkommens erkannt ist, dem 
Beamten sein Gehalt und Besoldungsdienstalter auch in der neuen Stelle unverkürzt zu 
belassen, «
	        
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