Metadata : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Branntweinsteuer.  669

§  4.  Inhaber  von  Brauereien,  sowie  andere  Personen,  wenn  letztere  Braupfannen
  bloß  besitzen,  oder  sie  verfertigen,  oder  Handel  damit  treiben,  dürfen
dieselben  weder  ganz  noch  theilweise,  weder  neu  noch  ausgebessert  aus  ihren  Händen
geben,  bevor  sie  es  der  Steuerbehörde  ihres  Wohnortes  angezeigt  und  darüber  eine
Bescheinigung  erhalten  haben.  (8  10  a.  a.  O.)

§  5.  Ist  gegründeter  Verdacht  vorhanden,  daß  die  Unterschleife,  um  dem
Staate  die  verschuldeten  Gefälle  zu  verkürzen,  begangen  worden,  und  deshalb
eine  förmliche  Haussuchung  erforderlich,  es  sei  bei  Personen,  welche  Brauerei
betreiben,  oder  bei  anderen,  so  darf  dieselbe  nur  mit  Beachtung  der  für  Haussuchungen
  im  Allgemeinen  vorgeschriebenen  Formen  nur  an  solchen  Orten  stattfinden,
  die  zur  Begehung  des  Unterschleifs  oder  Verheimlichung  von  Beständen
steuerpflichtiger  Gegenstände  geeignet  sind.  (8  24  a.  a.  O.)

§  6.  Diiejenigen,  bei  welchen  revidirt  wird,  und  deren  Gewerbsgehilfen  sind
verbunden,  den  revidirenden  Beamten  diejenigen  Hilfsdienste  zu  leisten,  oder  leisten
zu  lassen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  Revision  in  den  vorgeschriebenen  Grenzen
zu  vollziehen.  (§  25  a.  a.  O.)

25.  Kapitel.
Branntweinsteuer.
§  1.  Die  Steuer  von  dem  im  Inlande  erzeugten  Branntwein  wird  erhoben:
a)  bei  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  Getreide  oder  anderen  mehligen
Stoffen  nach  dem  Rauminhalte  der  zur  Einmaischung  oder  Gährung  der
Maische  benutzten  Gefäße  (Maischbottichsteuer)z
b)  bei  der  Bereitung  des  Brauntweins  ans  nicht  mehligen  Stoffen  nach  der
Menge  der  dazu  zu  verwendenden  Materialien  (Branntweinmaterialsteuer).
(§8§  1  u.  2  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  Ges.-S.,  S.  384.)

8  2.  Wer  eine  Brennerei  einrichten  oder  einen  Destillirapparat  anschaffen
will,  ist  gehalten,  solches  vorher  der  betreffenden  Steuerhebestelle  anzuzeigen  und
derselben  mindestens  8  Tage  vor  Anfang  des  Betriebes  eine  Nachweisung  nach
einem  besonders  vorzuschreibenden  Muster  einzureichen.

Ebenso  liegt  dem  Besitzer  einer  Brennerei  oder  eines  Destillirapparates  ob,
wenn  Geräthe  angeschafft  wird,  oder  wenn  das  bereits  angemeldete  ganz  oder  zum
Theil  abgeändert  worden  ist,  binnen  drei  Tagen  nach  der  Empfangnahme  des  Geräthes
  der  Steuerhebestelle  davon  Anzeige  zu  machen  und  dasselbe  nicht  ohne  die
von  letzterer  zu  ertheilende  amtliche  Bescheinigung  in  Gebrauch  zu  nehmen.

Zur  Anzeige  binnen  drei  Tagen  ist  derselbe  auch  verpflichtet,  wenn  das  bereits
angemeldete  Geräth  ganz  oder  zum  Theil  in  ein  anderes  Lokal  gebracht  wird.
(8  6  a.  a.  O.)

8  3.  Besitzer  von  Brennereien  dürfen  keine  Brennereigeräthe  und  andere
Personen  keine  Destillirgeräthe,  nämlich  Blasen,  Helme  und  Kühler,  weder  ganz
noch  theilweise  aus  ihren  Händen  geben,  bevor  sie  es  der  Steuerhebestelle  ihres
Bezirks  angezeigt  und  von  dieser  eine  Bescheinigung  darüber  erhalten  haben.
(8  7  a.  a.  O.)

8  4.  Wer  eine  Gewerbehandlung,  von  deren  Ausübung  die  Entrichtung  der
Branntweinsteuer  abhängig  ist,  hat,  wenn  solche  entweder  in  einem  von  der  Steuer-