Branntweinsteuer. 669
§ 4. Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Braupfannen
bloß besitzen, oder sie verfertigen, oder Handel damit treiben, dürfen
dieselben weder ganz noch theilweise, weder neu noch ausgebessert aus ihren Händen
geben, bevor sie es der Steuerbehörde ihres Wohnortes angezeigt und darüber eine
Bescheinigung erhalten haben. (8 10 a. a. O.)
§ 5. Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß die Unterschleife, um dem
Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb
eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei
betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur mit Beachtung der für Haussuchungen
im Allgemeinen vorgeschriebenen Formen nur an solchen Orten stattfinden,
die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Beständen
steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind. (8 24 a. a. O.)
§ 6. Diiejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehilfen sind
verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten, oder leisten
zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen
zu vollziehen. (§ 25 a. a. O.)
25. Kapitel.
Branntweinsteuer.
§ 1. Die Steuer von dem im Inlande erzeugten Branntwein wird erhoben:
a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehligen
Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der
Maische benutzten Gefäße (Maischbottichsteuer)z
b) bei der Bereitung des Brauntweins ans nicht mehligen Stoffen nach der
Menge der dazu zu verwendenden Materialien (Branntweinmaterialsteuer).
(§8§ 1 u. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, Ges.-S., S. 384.)
8 2. Wer eine Brennerei einrichten oder einen Destillirapparat anschaffen
will, ist gehalten, solches vorher der betreffenden Steuerhebestelle anzuzeigen und
derselben mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebes eine Nachweisung nach
einem besonders vorzuschreibenden Muster einzureichen.
Ebenso liegt dem Besitzer einer Brennerei oder eines Destillirapparates ob,
wenn Geräthe angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldete ganz oder zum
Theil abgeändert worden ist, binnen drei Tagen nach der Empfangnahme des Geräthes
der Steuerhebestelle davon Anzeige zu machen und dasselbe nicht ohne die
von letzterer zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Gebrauch zu nehmen.
Zur Anzeige binnen drei Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das bereits
angemeldete Geräth ganz oder zum Theil in ein anderes Lokal gebracht wird.
(8 6 a. a. O.)
8 3. Besitzer von Brennereien dürfen keine Brennereigeräthe und andere
Personen keine Destillirgeräthe, nämlich Blasen, Helme und Kühler, weder ganz
noch theilweise aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres
Bezirks angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben.
(8 7 a. a. O.)
8 4. Wer eine Gewerbehandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der
Branntweinsteuer abhängig ist, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuer-