Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

748  Nr.  106.  1917.

»  VI.  Photographieren  und  dergleichen.

Das  Photographieren,  Malen,  Zeichnen  und  Skizzieren  des  Flupplatzes,  irgend
welcher  Teile  desselben  oder  des  Sperrgebietes  sowie  der  Fähre,  der  Flugzeuge,  Flugheugteile
  u#w.  ist  nicht  nur  im  Sperrgebiete,  sondern  auch  außerhalb  desselben  strengstens
verboten.

Schon  das  bloße  Mitnehmen  photographischer  Apparate  aller  Art  auf  das  Sperrgebiet
  unterliegt  der  ausdrücklichen  schriftlichen  Genehmigung  der  Flugplatzleitung.

VII.  Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung,  insonderheit
Ungehorsam  gegen  die  dienstlichen  Anordnungen  der  Flugplatzleitung  sowie  der  Posten,
Patrouillen,  Läufer  und  der  Wachvorgesetzten  (Wachhabende,  Offizier  vom  Dienst,
Führer  des  Flugplatz-Wachkommandos)  werden  auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  vom
4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  oder  Haft  bestraft.

Widerstandleistung  gegen  das  Flugplatz-Wachpersonal  wird  als  Widerstand  gegen
die  Staatsgewalt  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  des  RStre#.  verfolgt.  Außerdem
setzt  sich  der  Ungehorsam  oder  Widerstand  Leistende  der  Gefahr  sofortiger  Anwendung
der  Waffen,  namentlich  der  Schußwaffen,  aus.  ·"«

Der  stellv.  kommandierende  General  IX.  A.-K.

gez.  v.  Falck,
General  der  Infanterie.

(4)  Bekanntmachung  vom  22.  Juni  1917,  betreffend  Verwendung  von  Magermilch

  zur  Herstellung  von  Käse  und  Quark.
achstehende  Bekanntmachung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu
Schwerin  vom  13.  Juni  1917  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  22.  Juni  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
"  L.  v.  Meerheimb.

Auf  Grund  ihrer  Bekanntmachung  vom  17.  April  1917,  betreffend  Lieferung  von
Milch  an  Molkereien  und  von  Butter  an  Sammelstellen  —  Rbl.  Nr.  71  —,  der  Bundesratsverordnung
  über  Speisefette  vom  20.  Juli  1916,  der  Bekanntmachung  des  Kriegsernährungsamtes
  über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom
3.  Oktober  1916,  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungs-