14. 299
der Postanstalt entweder persönlich oder durch einen zum Empfange bestellten Bevollmächtigten
beizuwohnen.
XVI. Wird dieser Einladung nicht Folge geleistet oder vom Empfänger auf die amtliche
Eröffnung ausdrücklich verzichtet, so werden die Sendungen nach allgemeiner Vorschrift
zur Bestellung gebracht.
XVII. Etwaige Erinnerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der
Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung, durch welche der Befund
festgestellt wird, aufzunehmen.
XVIII. Dasselbe gilt bezüglich der Sendungen mit baarem Gelde und geldwerthen
Papieren oder anderen Werthgegenständen, deren Gewicht bei der Bestimmungspostanstalt
von der Gewichtsermittlung der Aufgabepostanstalt abweicht und eine Veränderung des Inhalts
als möglich erkennen läßt.
8. 90.
I. Die Zustellung der Packetpostsendungen im Landpostbezirke ist theils durch die Beschaffenheit
der Sendungen, theils durch die Leistungsfähigkeit der Postboten beschränkt. Die
bei Einem Landgange zu bestellenden Sendungen sollen im Gesammtgewicht 10 Kilogramm,
im Einzelnen den Werth von 300 Mark nicht überschreiten.
II. Unter diesen Beschränkungen werden durch die Postboten regelmäßig alle Sendungen
in die Wohnung des Empfängers oder dessen Bevollmächtigten abgeliefert, wenn letztere
so gelegen ist, daß sie vom Postboten bei Ausführung des vorgeschriebenen Botenganges berührt
wird.
III. Ueber das Vorliegen von Sendungen, welche in Folge der unter Abs. I bezeichneten
Beschränkungen oder weil die Wohnung des Empfängers abseits des vorgeschriebenen
Botenganges gelegen ist, nicht zur regelmäßigen Bestellung gelangen, hat die Abgabepost
dem Empfänger unentgeltlich mit der Einladung schriftliche Nachricht zu geben, dieselben
entweder persönlich oder durch einen Bevollmächtigten bei der Postanstalt selbst in Empfang
zu nehmen.
IV. Auf besonderes Verlangen und bei besonderer Bevollmächtigung des Postboten
Seitens des Empfängers können Sendungen im Einzelwerthbetrage über 300 Mark ausnahmsweise
zugestellt werden. Ebenso kaun ausnahmsweise auf besonderes Verlangen die
46
2) Im Landpostbezirke.