Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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der  Postanstalt  entweder  persönlich  oder  durch  einen  zum  Empfange  bestellten  Bevollmächtigten
beizuwohnen.

XVI.  Wird  dieser  Einladung  nicht  Folge  geleistet  oder  vom  Empfänger  auf  die  amtliche
  Eröffnung  ausdrücklich  verzichtet,  so  werden  die  Sendungen  nach  allgemeiner  Vorschrift
zur  Bestellung  gebracht.

XVII.  Etwaige  Erinnerungen,  welche  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der
Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung,  durch  welche  der  Befund
festgestellt  wird,  aufzunehmen.

XVIII.  Dasselbe  gilt  bezüglich  der  Sendungen  mit  baarem  Gelde  und  geldwerthen
Papieren  oder  anderen  Werthgegenständen,  deren  Gewicht  bei  der  Bestimmungspostanstalt
von  der  Gewichtsermittlung  der  Aufgabepostanstalt  abweicht  und  eine  Veränderung  des  Inhalts
  als  möglich  erkennen  läßt.

8.  90.

I.  Die  Zustellung  der  Packetpostsendungen  im  Landpostbezirke  ist  theils  durch  die  Beschaffenheit
  der  Sendungen,  theils  durch  die  Leistungsfähigkeit  der  Postboten  beschränkt.  Die
bei  Einem  Landgange  zu  bestellenden  Sendungen  sollen  im  Gesammtgewicht  10  Kilogramm,
im  Einzelnen  den  Werth  von  300  Mark  nicht  überschreiten.

II.  Unter  diesen  Beschränkungen  werden  durch  die  Postboten  regelmäßig  alle  Sendungen
  in  die  Wohnung  des  Empfängers  oder  dessen  Bevollmächtigten  abgeliefert,  wenn  letztere
so  gelegen  ist,  daß  sie  vom  Postboten  bei  Ausführung  des  vorgeschriebenen  Botenganges  berührt
  wird.

III.  Ueber  das  Vorliegen  von  Sendungen,  welche  in  Folge  der  unter  Abs.  I  bezeichneten
  Beschränkungen  oder  weil  die  Wohnung  des  Empfängers  abseits  des  vorgeschriebenen
Botenganges  gelegen  ist,  nicht  zur  regelmäßigen  Bestellung  gelangen,  hat  die  Abgabepost
dem  Empfänger  unentgeltlich  mit  der  Einladung  schriftliche  Nachricht  zu  geben,  dieselben
entweder  persönlich  oder  durch  einen  Bevollmächtigten  bei  der  Postanstalt  selbst  in  Empfang
zu  nehmen.

IV.  Auf  besonderes  Verlangen  und  bei  besonderer  Bevollmächtigung  des  Postboten
Seitens  des  Empfängers  können  Sendungen  im  Einzelwerthbetrage  über  300  Mark  ausnahmsweise
  zugestellt  werden.  Ebenso  kaun  ausnahmsweise  auf  besonderes  Verlangen  die

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2)  Im  Landpostbezirke.