III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 109
Artikel V.
Gewähr des Reichsgrundgesetzes.
g. 26.
Das Reichsoberhaupt leistet beim Antritt seiner Regierung
einen Eid auf das kwechsgrundaele vor dem versammelten
Reichstage, der bei jedem Thronwechsel unverzüglich und ohne
Berufung in der Art zusammentritt, wie er das letzte Mal versammelt
gewesen ist. Z
§. 27.
Die Reichsminister und die übrigen Beamten des Reichs,
ingleichen das Reichsheer werden auf das Reichsgrundgesetz
vereidigt.
g. 28.
Den in den einzelnen Staaten vorgeschriebenen Verpflichtungen
auf die Landesverfassung wird die Verpflichtung
auf das Reichsgrundgesetz beigefügt.
S. 29.
Zu Abänderungen des Reichsgrundgeseges ist die Uebereinstimmung
des Reichstags mit dem eichsoberhaupte, in
jedem Kause die Anwesenheit von wenigstens drei Viertel der
Mitglieder und eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
Anwesenden erforderlich.
§. 30.
Alle Bundesbeschlüsse, Landesgesetze und Verträge zwischen
einzelnen deutschen Staaten sind, in so weit sie mit einer Bestimmung
des Reichsgrundgesetzes im Widerspruch stehen, hiermit
ausser Kraft gesetzt.