Contents : Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

III.  Anhang.  Der  Entwurf  zum  Reichsgrundgesetze.  109

 

Artikel  V.
Gewähr  des  Reichsgrundgesetzes.

g.  26.

Das  Reichsoberhaupt  leistet  beim  Antritt  seiner  Regierung
einen  Eid  auf  das  kwechsgrundaele  vor  dem  versammelten
Reichstage,  der  bei  jedem  Thronwechsel  unverzüglich  und  ohne
Berufung  in  der  Art  zusammentritt,  wie  er  das  letzte  Mal  versammelt
  gewesen  ist.  Z

§.  27.

Die  Reichsminister  und  die  übrigen  Beamten  des  Reichs,
ingleichen  das  Reichsheer  werden  auf  das  Reichsgrundgesetz
vereidigt.

 

g.  28.

Den  in  den  einzelnen  Staaten  vorgeschriebenen  Verpflichtungen
  auf  die  Landesverfassung  wird  die  Verpflichtung
auf  das  Reichsgrundgesetz  beigefügt.

S.  29.

Zu  Abänderungen  des  Reichsgrundgeseges  ist  die  Uebereinstimmung
  des  Reichstags  mit  dem  eichsoberhaupte,  in
jedem  Kause  die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Viertel  der
Mitglieder  und  eine  Stimmenmehrheit  von  drei  Viertel  der
Anwesenden  erforderlich.

§.  30.

Alle  Bundesbeschlüsse,  Landesgesetze  und  Verträge  zwischen
einzelnen  deutschen  Staaten  sind,  in  so  weit  sie  mit  einer  Bestimmung
  des  Reichsgrundgesetzes  im  Widerspruch  stehen,  hiermit
  ausser  Kraft  gesetzt.