Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Bundesstat. Hauptamtsbezirk: 
Verwaltungsbezirk (für Preußen) 
An die Direktivbehörde einzu- 
senden bis zum 1. September. 
Verzeichnis 
der 
angemeldeten Verkäufer und Verarbeiter von ausländischen Tabakblättern 
nach dem Stande vom 30. Juni 19 
Anleitung. 
1. Die angemeldeten Verkäufer oder Verarbeiter und ihre sämtlichen Geschäftsniederlassungen sind nur von dem 
Hauptamt nachzuweisen, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung liegt, bei dem selbst oder bei dessen Unterstellen daher 
auch die in § 5 des Tabaksteuergesetzes vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist. 
2. Das Verzeichnis hat die Personen zu umfassen, die als Verkäufer oder Verarbeiter von ausländischen Tabak- 
blättern auf Grund des & 5 des Gesetzes angemeldet sind; sind hiermit etwa gleichzeitig Verkauf oder Verarbeitung 
von zalsndisctem Tabak oder von ausländischen Tabakrippen, Tabakstengeln oder Tabaklaugen verbunden, so bleibt dies 
unberücksichtigt. 
3. Personen oder Gesellschaften, die mehrere Geschäftsniederlassungen verschiedener Art besitzen, sind mit ihren 
lemteichen Geschäftsniederlaffungen nur einmal, und zwar bei der Unterabteilung aufzuführen, zu der die Hauptnieder- 
assung gehört. , 
4. Die Summe der Angaben in den Spalten 4 bis 9 und der Angaben in den Spalten 10 bis 12 muß mit der 
Angabe in Spalte 2 übereinstimmen. 
5. Hat die Zahl der Arbeiter im Laufe des Jahres gewechselt, so ist die Jahresdurchschnittszahl maßgebend. 
Für dit Zuteilung der einzelnen Betriebe in eine der Spalten 4 bis 9 bleibt die Zahl der Heimarbeiter außer 
etracht. 
6. Die Angaben in Spalten 1 bis 3 sind den Merkbüchern über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen zu 
entnehmen, die Angaben in den Spalten 4 bis 13, soweit nicht bei der Anmeldung (Verlängerung der Anmelde- 
bescheinigung) entsprechende Vermerke zurückbehalten sind, durch Erkundigung bei den Hauptniederlassungen festzustellen. 
7. Das vom Hauptamt aufgestellte Verzeichnis hat den ganzen Hauptamtsbezirk zu umfassen. 
8. Die Direktivbehörden haben auf Grund der hauptamtlichen Verzeichnisse solche, die den ganzen Direktiobezirk 
umfassen, aufzustellen und bis zum 1. Oktober an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
	        
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