Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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oder durch Neuerrichtung entstandene landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien 
(B. O. § 4 Abs. 2); Umwandlung von Abfindungsbrennereien in Verschlußbrennereien. 
e) Zahl, Brennereiklassen und durchschnittlicher Betriebsumfang der im Betriebsjahr 
gänzlich abgemeldeten Verschlußbrennereien und Abfindungsbrennereien. 
5. 
Das Kaiserliche Statische Amt hat aus den Nachweisungen der Direktivbehörden und 
den erläuternden Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. Der 
Veröffentlichung sind Ubersichten über die Einfuhr von Waren der Nummern 178à bis d, 179a 
bis c und 214 des Statistischen Warenverzeichnisses und Berechnungen über den Zollertrag aus 
diesen Waren sowie Ubersichten über die ohne Anspruch auf Branntweinsteuervergütung aus- 
geführten Waren dieser Art beizufügen; diese Ubersichten usw. müssen ebenfalls das Brennerei- 
betriebsjahr umfassen. 
86. 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster zu ändern, sofern sich ein Bedürfnis 
dafür ergibt.
	        
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