Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

124  Zweites  Buch.  Die  Subjekte  des  Völkerrechts.  8  30.

 

Nach  dieser  Theorie  verstand  man  unter  rechtmäßiger  oder  legitimer  Entstehung,
  daß  entweder  der  Staat  von  Anfang  an  sich  aus  sog.  freien  Elementen
  gebildet  haben  müsse,  d.  h.  aus  Territorien  und  Individuen,  die  noch
keiner  Staatsgewalt  unterworfen  waren,  oder  daß  nachher  die  frühere  Unterwürfigkeit
  in  rechtmäßiger  Weise  aufgelöst  worden  ist.  Allein  die  Entstehungsart
  eines  Staates  ist  für  seine  völkerrechtliche  Rechtsfähigkeit  ebenso
gleichgiltig  wie  für  die  Rechtsfähigkeit  des  Individuums  dessen  legitime  oder
illegitime  Geburt.

Ill.  Der  Gedanke  der  legitimen  Entstehung  eines  Staates  (im
Gegensatze  zur  Eroberung  und  Revolution)  spielte  übrigens  auch  im
praktischen  Staatsleben  der  Neuzeit  eine  Rolle.  Die  Bildung  von  neuen
Staaten  auf  den  Trümmern  der  Staaten  des  alten  Europa  durch  Napoleon  I.
und  die  in  dem  Unabhängigkeitsverhältnisse  dieser  neuen  Staaten  zu  ihrem
Gründer  zum  Ausdruck  kommenden  Aspirationen  der  Weltherrschaft  riefen
den  Widerspruch  der  alten  Mächte  hervor,  denen  die  Neugestaltung  Europas
als  eine  Gefahr  für  die  freie  Koexistenz  selbständiger  Staaten  und  die  Geltung
des  Völkerrechts  überhaupt  erschienen  war.  Dieser  Widerspruch  kam  auf
dem  Wiener  Kongreß  in  dem  von  Talleyrand)  formulierten  Legitimitätsprinzip
  zum  Ausdruck  2),  ohne  daß  jedoch  der  Kongreß  selbst  die  von  Talleyrand
  gewünschte  Garantie  der  von  ihm  formulierten  Grundsätze  übernommen
  hätte.  Nach  diesen  Grundsätzen  sollte  insbesondere  die  debellatio
an  sich  keinen  Titel  der  Erwerbung  eines  nicht  ererbten  Landes  bilden,
sondern  die  Erwerbung  durch  debellatio  einer  nachträglichen  Sanierung  durch
Zession  seitens  des  depossedierten  Fürsten  bedürfen.  Unter  dem  Einfluß  des
Legitimitätsprinzips  sollte  eine  Wiederherstellung  der  alten  staatlichen  Ordnung
  in  Europa  herbeigeführt  werden.  Vertragsmäßige  Anerkennung  fanden
diese  Gedanken  in  der  „Heiligen  Allianz“  3);  auf  den  Kongressen  zu  Aachen,
Laibach  und  Verona  kamen  sie  zu  weiterer  Entwicklung,  insofern  es  sich
nach  Niederwerfung  der  Napoleonischen  Herrschaft  um  Verwertung  des  Legitimitätsprinzips
  gegen  die  freiheitliche  Umgestaltung  des  Verfassungsrechts
der  ein.elnen  Staaten  handelte.  ‘)

$  30.  Anerkennung  neuer  Staaten.)  I.  Die  originäre  Bildung
eines  neuen  Staates,  die  Entstehung  eines  neuen  Staatswesens  infolge

 

1)  Note  Talleyrand’s  an  Metternich  ddo.  Wien  19.  Dezember  1814  (bei  Klüber,
Akten  des  Wiener  Kongresses  VII  S.  49).

2)  Hauptwerk  über  das  Legitimitätsprinzip:  Brockhaus,  Das  Legitimiätsprinzip.  Eine
staatsrechtliche  Abbandlung  (Leipzig  1566).  Neucstens  Jellinek,  Staatslehre  254ff.,  wo  die
Unhaltbarkeit  des  Legitimitätsprinzips  nachgewiesen  ist.

3)  Trait&  dit  de  Sainte-Alliance,  signe  entre  LL.  MM.  l’emperceur  de  Russie,  l’empereur
d’Autriche  et  le  roi  de  Prusse  &  Paris  lo  14/26  sept.  1815  (Martens,  Recueil  manuel  lIL
p.  202;  bei  Fleischmann  19.)  Der  maßgebende  Einfluß  auf  das  Zustandekonmen  dieser  Allianz
  und  deren  theokratisierenden  Charakter  ist  auf  Kaiser  Alexander  I.  zurückzuführen.

4)  Vgl.  Brockhaus  a.  a.  0.S.  78ff.

5)  Heffter-Geffken  855;  v.  Holtzendorff,  HH  11  8.  23ff.;  Gareis  $  16;  Hartmann
  8.29/f.;  F.  v.  Martens  18.  2$Soff.;  Rivier,  Lehrbuch  S.  87ff.,  v.  Liszt  85,  IV;
Phillimore,  Commentaries  II  p.  15sq.;  Despagnet,  Cours  p.  $87eq.;  Jellinek,  System  der