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Muster 8.
Direktivbezirk (§3 der Bestimmungen über
die Branntweinstatistik.)
Betriebsjahr 19
Velastung der Branntweinerzeugung durch die Vetriebsauflage.
B. Belastung nach der Art der Betriebsauflage.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Brennereien, die verschiedenerlei besondere Betriebsauflage oder Betriebsauflage für den Überbrand zu zahlen
hatten, sind der Zahl nach wiederholt, und zwar jedesmal mit dem bei der betreffenden Art der besonderen Betriebs-
auflage oder mit dem bei der Betriebsauflage für den Überbrand in Betracht kommenden Teil ihrer Jahreserzeugung,
gegebenenfalls mit ihrer Gesamterzeugung nachzuweisen.
2. Die Zahl der unter IC nachgewiesenen Brennereien und Stoffbesitzer, vermehrt um die Zahl derjenigen, die
nach Muster 7 Betriebsauflage irgend welcher Art nicht zu zahlen hatten, muß die Gesamtzahl der in Betrieb ge-
wesenen Brennereien und der Stoffbesitzer ergeben.
Die Gefamtsumme der unter 10 nachgewiesenen Alkoholmengen muß mit der Summe der unter IA und B auf-
geführten Alkoholmengen übereinstimmen und unter Hinzurechnung der frei von jeder Betriebsauflage und der unter Be-
lastung mit der Betriebsauflage für den Überbrand (Summe II) hergestellten! Mengen mit der Gesamterzeugung (Nach-
weisung Muster 4) übereinstimmen.
3. Die Alkoholmengen sind in vollen Hektolitern anzugeben. Überschießende Mengen von weniger als 50 Liter
sind bei der Anschreibung außer Betracht zu lassen, solche von 50 Liter und darüber sind als ein volles Hektoliter an-
zunehmen. Bei der Abrundung ist darauf zu achten, daß die Übereinstimmung der Spalten für Ouersummen mit den
Vorspalten gewahrt wird und daß die Ouersummen auch mit den abgerundeten tatsächlichen Betriebsergebnissen über-
einstimmen; zu diesem Zwecke sind daher gegebenenfalls die Mengen in den Vorspalten, soweit als erforderlich ist, ab-
weichend von der Regel abzurunden.