Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

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Tabelle X. 
Stantsangehörigkeit. 
Termin: 1. Mai 1912. Die Tabelle ist in folgender territorialer Einteilung aufzustellen: 
Preußen: Provinzen; Bayern: Regierungsbezirke; die anderen Staaten im ganzen. Sie soll getrennt 
  
  
nach dem Geschlechte nachweisen: 
1. Deutsche Staatsangehörige einschließlich 19. Serbien. 
derer aus deutschen Schutzgebieten. 20. Bulgarien. 
Sodann Ausländer, und zwar staats- 21. Montenegro. 
angehörig in: 22. der Türkei in Europa, Afrika und Asien 
2. Rußland in Europa und Asien nebst Finland. nebst Creta. 
3. Osterreich (mit Liechtenstein). 23. Griechenland. 
4. Ungarn nebst Kroatien. 24. Agypten. 
5. Bosnien und Herzegowina. 25. anderen afrikanischen Staaten (soweit nicht 
6. der Schweiz. bei anderen Staaten mitzuzählen einzeln. 
7. Italien (mit S. Marino) nebst Kolonien. 256. den Vereinigten Staaten von Amerika nebst 
8. Frankreich (mit Monaco) nebst Algerien, Alaska, Hawai, Porto Rico und Philippinen. 
Tunesien und den übrigen Kolonien und 27. Cuba. 
Schutzstaaten. 28. Mexico. 
9. Spanien (mit Andorra) nebst Kolonien. 29. anderen mittelamerikanischen Staaten 
10. Portugal nebst Kolonien. einzeln. 
11. Luxemburg. 30. Argentinien. 
12. Belgien nebst Kongogebiet. 31. Brasilien. 
13. den Niederlanden nebst Kolonien. 32. Chile. 
14. Dänemark und Island nebst Kolonien. 33. anderen südamerikanischen Staaten einzeln. 
15. Schweden. 34. China nebst Mandschurei und Tibet. 
16. Norwegen. 35. Japan nebst Korea. 
17. Großbritannien und Irland nebst Britisch= 36. anderen asiatischen Staaten einzeln. 
Indien, dem Australischen Bund und den 37. Summe der Ausländer. 
übrigen Kolonien und Schutzstaaten. 38. Staatsangehörigkeit unermittelt. 
18. Rumänien. 39. Ortsanwesende Bevölkerung. 
Tabelle XlI. 
Geburtsjahre und Familienstand. 
Termin: 1. April 1912. Die Tabelle ist nach größeren Verwaltungsbezirken aufzustellen. 
Sie soll die einzelnen Geburtsjahre unterscheiden und bei jedem die Personen jeden Geschlechts nach- 
weisen; bei Personen, die 1895 oder früher geboren sind, auch den Familienstand. 
Personen, deren Geburtsjahr nicht zu ermitteln ist, sind unter Berücksichtigung der sonst über 
sie gemachten Angaben angemessen auf die einzelnen Geburtsjahre zu verteilen. 
  
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