Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Achtunddreißigster Jahrgang. 1910. (38)

— 68 — 
2. Marine und Schiffahrt. 
  
Das fünfte Heft des achtzehnten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Ent— 
scheidungen des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friede— 
richsen & Co. in Hamburg erschienen und zum Preise von 3,00 A zu beziehen. 
. 
  
33. Zoll-- und Steuerwesen. 
  
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar 1910 beschlossen, die Direktivbehörden zu er- 
mächtigen, unter den von der obersten Landesfinanzbehörde vorzuschreibenden Bedingungen den vor- 
läufigen Durchschnittsbrand in geeigneten Fällen über das im §7 der Anweisung für die Festsetzung 
des Durchschnittsbrandes vorgesehene Maß hinaus zu erhöhen und von dem vierten Abschnitt der 
Branntweinsteuer-Befreiungsordnung abweichende Anordnungen über die Erfüllung der Vergällungs- 
pflicht zu treffen, durch die aber die Einhaltung der gesetzlichen Vergällungspflicht nicht beeinträchtigt 
werden darf. 
–—– — —— 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Februar d. Is. nachstehende Anderungen der 
Zuckerstener-Ausführungsbestimmungen beschlossen: 
1. In der Anlage D der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen ist 
a) hinter § 28 folgender § 28a einzufügen: 
Zur Verwendung bei der Herstellung von Tannin kann feingemahlener in- 
ländischer Zucker nach Vermischung mit 5 vom Hundert pulverförmigem Tannin, 
dessen Gehalt an Gerbstoff mindestens 50 vom Hundert beträgt, steuerfrei abge- 
lassen werden. 
Sofern über die Unverfälschtheit oder den Gerbstoffgehalt des Denaturierungs- 
mittels Zweifel bestehen, ist es vor der Vermischung nach der Anleitung zur Unter- 
suchung des Tannins (Anlage D 1) zu prüfen. · 
b) im 8 29 Abs. 1 statt „88 26 bis 28“ zu setzen „88 26 bis 28a“. 
2. Am Schlusse der Anlage D 1 der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen wird die nach- 
stehende Anleitung zur Untersuchung des Tannins hinzugefügt. 
Berlin, den 7. März 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Kühn. 
  
Anleitung zur Untersuchung den Tannins. 
1 k des Tannins wird in einem Meßkolben mit destilliertem Wasser zu 100 cem gelöst. 
Diese Tanninlösung soll farblos sein oder eine hellgelbe Farbe zeigen und soll einen stark zusammen- 
ziehenden Geschmack besitzen. 
1 cem der Tanninlösung wird darauf mit 9 cem Wasser und 1 cem einer 1 vom Hundert 
haltenden wässerigen farblosen Gelatinelösung versetzt. Beim Schütteln soll sich die Mischung stark trüben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.