Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Neununddreißigster Jahrgang. 1911. (39)

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sse mit dem Reichskanzler bestimmten anderen Stellen, sowie der Notare und 
im Gimverständeheamten und behörden durch Vermittelung der Oberbehörde mitgeteilt und von 
somtigeerungen fortlaufend Kenntnis gegeben. In Ubereinstimmung mit dem Reichskanzler kann 
Verct 
der Landeszentralbehörde von diesen Mitteilungen abgesehen werden. 
nach Bestimmung 
11. 
1, Für jedes Grundstück, für jede Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) und für jede Vereini= Weitere Be- 
uung (§ 3 des Gesetzes) ist ein Kartenblatt (Grundstücksblatt) anzulegen, sobald sich eine Ver- handlung der 
Aulassung hierzu ergibt. Im besonderen hat dies zu geschehen itte unger 
1. nach Eingang einer Amnzeige oder Anmeldung für jedes Grundstück, jede Berechtigung meldungen. 
und jede Vereinigung, auf die sich ein in der Mitteilung oder Anmeldung enthaltener 
Rechrsvorgang bezieht; 
2, wenn gelegentlich der Festsetzung der Steuer für den veräußerten Teil eines Gesamt- 
besitzes Berechnungsgrundlagen festgestellt oder gemäß § 23 Abs. 2 vereinbart werden, 
die auch im Falle einer späteren Ubertragung des Restbesitzes für die Steuerberech- 
nung von Bedeutung sein werden, für den Restbesitz; 
3. wenn gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes eine Feststellung der Werte der bei einer 
Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grundstücke erfolgt, für 
die nichtübertragenen Grundstücke. 
Das Grundstücksblatt ist nach Anleitung des Musters 4 einzurichten, das für Berechtigungen 
oder Vereinigungen entsprechend umzugestalten ist. Die Landeszentralbehörde kann anordnen, 
daß die Anlegung von Grundstücksblättern unterbleibt. 
(2) Soweit sich die Veräußerungsanzeigen und Anmeldungen auf Veräußerungsgeschäfte im 
Sinne des §& 5 des Gesetzes beziehen, sind sie zu sammeln und nach Eingang der Ubereignungs- 
anzeige mit dieser, andernfalls nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Abschlusses des ersten 
Veräußerungsgeschäfts an, in steuerliche Behandlung zu nehmen. 
Wuster 4 
Zweiter Abschnitt. 
Vorverfahren. 
812. 
(1) Die in den Mitteilungen und Anmeldungen enthaltenen Rechtsvorgänge eines Rechnungs-Eintragung in 
jahrs werden, sobald sie zu einer steuerlichen Behandlung Anlaß geben — Veräußerungsgeschäfte die Zuwachs- 
lediglich in den Fällen der §§ 5 und 33 des Gesetzes —, unter fortlaufenden Nummern in die steuerliste und 
Zuwachssteuerliste übernommen. Die Nummer der Zuwachssteuerliste ist zu den Akten zu ver- Feststellung 
merken. Die Zuwachssteuerliste ist nach Anleitung des Musters 5 einzurichten. freiheit. 
(1#2) Das Vorverfahren hat sich auf die Ermittelung derjenigen Tatsachen zu richten, die für Must 
die Entscheidung der Frage von Bedeutung sind, ob der mitgeteilte Rechtsvorgang keine Ver. 
anlassung zur Veranlagung einer Steuer gibt, weil ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt oder 
ein Fall der Freiveranlagung nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes oder der Rückübertragung inner- 
halb zweier Jahre nach § 34 des Gesetzes gegeben ist. 
" G)Zu diesem Zwecke unterwirft das Zuwachssteueramt die eingegangenen Mitteilungen und 
Anmeldungen einer Prüfung daraufhin, 
1. ob über das dem Eigentumsübergang zu Grunde liegende Rechtsgeschäft eine Ur- 
kunde vor dem 1. Januar 1911 in öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei 
einer Behörde eingereicht war, 
2. * Er Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ge- 
geden sind, . 
3.. nach dem Inhalt des Vertrags die Voraussetzungen des § 7 des Gesetzes vor- 
iegen, « · 
4. ob der Veräußerer zu den im § 30 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört,
	        
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