— 83 —
sse mit dem Reichskanzler bestimmten anderen Stellen, sowie der Notare und
im Gimverständeheamten und behörden durch Vermittelung der Oberbehörde mitgeteilt und von
somtigeerungen fortlaufend Kenntnis gegeben. In Ubereinstimmung mit dem Reichskanzler kann
Verct
der Landeszentralbehörde von diesen Mitteilungen abgesehen werden.
nach Bestimmung
11.
1, Für jedes Grundstück, für jede Berechtigung (§ 2 des Gesetzes) und für jede Vereini= Weitere Be-
uung (§ 3 des Gesetzes) ist ein Kartenblatt (Grundstücksblatt) anzulegen, sobald sich eine Ver- handlung der
Aulassung hierzu ergibt. Im besonderen hat dies zu geschehen itte unger
1. nach Eingang einer Amnzeige oder Anmeldung für jedes Grundstück, jede Berechtigung meldungen.
und jede Vereinigung, auf die sich ein in der Mitteilung oder Anmeldung enthaltener
Rechrsvorgang bezieht;
2, wenn gelegentlich der Festsetzung der Steuer für den veräußerten Teil eines Gesamt-
besitzes Berechnungsgrundlagen festgestellt oder gemäß § 23 Abs. 2 vereinbart werden,
die auch im Falle einer späteren Ubertragung des Restbesitzes für die Steuerberech-
nung von Bedeutung sein werden, für den Restbesitz;
3. wenn gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes eine Feststellung der Werte der bei einer
Flurbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grundstücke erfolgt, für
die nichtübertragenen Grundstücke.
Das Grundstücksblatt ist nach Anleitung des Musters 4 einzurichten, das für Berechtigungen
oder Vereinigungen entsprechend umzugestalten ist. Die Landeszentralbehörde kann anordnen,
daß die Anlegung von Grundstücksblättern unterbleibt.
(2) Soweit sich die Veräußerungsanzeigen und Anmeldungen auf Veräußerungsgeschäfte im
Sinne des §& 5 des Gesetzes beziehen, sind sie zu sammeln und nach Eingang der Ubereignungs-
anzeige mit dieser, andernfalls nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Abschlusses des ersten
Veräußerungsgeschäfts an, in steuerliche Behandlung zu nehmen.
Wuster 4
Zweiter Abschnitt.
Vorverfahren.
812.
(1) Die in den Mitteilungen und Anmeldungen enthaltenen Rechtsvorgänge eines Rechnungs-Eintragung in
jahrs werden, sobald sie zu einer steuerlichen Behandlung Anlaß geben — Veräußerungsgeschäfte die Zuwachs-
lediglich in den Fällen der §§ 5 und 33 des Gesetzes —, unter fortlaufenden Nummern in die steuerliste und
Zuwachssteuerliste übernommen. Die Nummer der Zuwachssteuerliste ist zu den Akten zu ver- Feststellung
merken. Die Zuwachssteuerliste ist nach Anleitung des Musters 5 einzurichten. freiheit.
(1#2) Das Vorverfahren hat sich auf die Ermittelung derjenigen Tatsachen zu richten, die für Must
die Entscheidung der Frage von Bedeutung sind, ob der mitgeteilte Rechtsvorgang keine Ver.
anlassung zur Veranlagung einer Steuer gibt, weil ein gesetzlicher Befreiungsgrund vorliegt oder
ein Fall der Freiveranlagung nach § 28 Abs. 3 des Gesetzes oder der Rückübertragung inner-
halb zweier Jahre nach § 34 des Gesetzes gegeben ist.
" G)Zu diesem Zwecke unterwirft das Zuwachssteueramt die eingegangenen Mitteilungen und
Anmeldungen einer Prüfung daraufhin,
1. ob über das dem Eigentumsübergang zu Grunde liegende Rechtsgeschäft eine Ur-
kunde vor dem 1. Januar 1911 in öffentlich beglaubigter Form errichtet oder bei
einer Behörde eingereicht war,
2. * Er Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 des Gesetzes ge-
geden sind, .
3.. nach dem Inhalt des Vertrags die Voraussetzungen des § 7 des Gesetzes vor-
iegen, « ·
4. ob der Veräußerer zu den im § 30 des Gesetzes bezeichneten Personen gehört,